Bezirksregierung
Münster

Veränderungssperre – Windader West – Nordvelen

Veränderungssperre für die Windader West

Veränderungssperre gemäß § 44a I 2 EnWG zur Sicherung der im raumverträglichen Trassenkorridor ausgewiesenen Engstelle östlich von Nordvelen, Trassenkorridorsegment (TKS) NRW_208 für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme der Windader West – Teilstück NRW

Vorhabenträgerin: 
Amprion GmbH
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund

 

  1. Die Veränderungssperre erstreckt sich räumlich auf den kartografisch entsprechend ausgewiesenen Bereich des Trassenkorridors auf dem Gebiet des Ortsteils Nordvelen in der Stadt Velen im Kreis Borken.

    Folgende Flurstücke der Stadt Velen, Gemarkung Nordvelen werden von der Veränderungssperre erfasst:

    • Flur 004, Flurstück 29 (vollständig),
    • Flur 004, Flurstücke 15, 30, 43, 44, 56, 57, 68, 70, 71, 72, 75, 87, 88, 90, 92, 97, 98 (alle teilweise),
    • Flur 006, Flurstück 33 (teilweise),
    • Flur 007, Flurstück 1 (teilweise).

    Die als Anlage beigefügte kartografische Darstellung des Gebietes, auf das sich die Veränderungssperre erstreckt, ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Umfasst werden alle Flurstücksteile, die in der kartografischen Darstellung durch eine violett durchgezogene Linie umgrenzt sind.

  2. Auf den unter Ziffer 1. aufgeführten Flächen ist es verboten, solche Veränderungen vorzunehmen, die den Wert wesentlich steigern oder die Umsetzung des geplanten Offshore-Vorhabens der Windader West erheblich erschweren. Insbesondere sind folgende Maßnahmen untersagt:
    • Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks,
    • Errichtung und / oder Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. auch Wind- / Solarenergieanlagen),
    • Trockenlegung oder Urbarmachung bzw. Aufforstung des Grundstücks,
    • Ablagerungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die zur Umsetzung des geplanten Offshore-Vorhabens der Windader West wieder beseitigt werden müssen, sowie
    • Verlegung von Leitungen.
  3. Ausgenommen von der Veränderungssperre sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
  4. Die unter Ziffer 2. aufgeführten Verbote sowie die Ausnahmen unter Ziffer 3. gelten für jedermann, d.h. nicht nur für Grundstückseigentümer, sondern auch für alle sonstigen schuldrechtlich oder dinglich Berechtigten sowie für Behörden.
  5. Diese Veränderungssperre ist ab dem 04.05.2026 wirksam und gilt für die Dauer von drei Jahren, also bis zum 03.05.2029, es sei denn die Offenlage der Planunterlagen erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt.
  6. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.

Diese Veränderungssperre gilt am 04.05.2026 als bekannt gegeben.

Die vollständige Veränderungssperre einschließlich ihrer Begründung können Sie hier einsehen: