Bezirksregierung
Münster

Veränderungssperre – Westerkappeln – Gersteinwerk, 1. Abschnitt

Veränderungssperre für die 380-kV-Freileitung zwischen den Umspannanlagen Westerkappeln und Gersteinwerk, 1. Planungsabschnitt

Veränderungssperre gemäß § 44a Abs. 1 S. 2 EnWG zur Sicherung der im raumverträglichen Trassenkorridor südlich der Gemeinde Westerkappeln sowie im Kreuzungsbereich und südlich der A30 ausgewiesenen Flächen

zugunsten der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Westerkappeln-Gersteinwerk,

Nr. 89 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, 1. Genehmigungsabschnitt

Vorhabenträgerin: 
Amprion GmbH
Robert-Schuman-Straße 7
44263 Dortmund

 

  1. Die Veränderungssperre erstreckt sich räumlich auf den kartografisch entsprechend ausgewiesenen Bereich des Trassenkorridors auf dem Gebiet der Gemeinde Westerkappeln im Kreis Steinfurt.

    Folgende Flurstücke der Gemeinde Westerkappeln, Gemarkung Westerkappeln werden von der Veränderungssperre erfasst:

  • Flur 130, Flurstücke 22, 23 (teilweise), 214 (teilweise), 215 (teilweise), 286 (teilweise), 317, 318, 319 (teilweise), 320 (teilweise), 332 (teilweise), 387 (teilweise), 391, 392, 393 (teilweise), 401, 410, 411 (teilweise), 412, 618 (teilweise), 648, 649, 650, 651, 652, 653 (teilweise),
  • Flur 131, Flurstücke 190, 192, 193 (teilweise), 305 (teilweise), 306, 307, 418 (teilweise), 422 (teilweise), 423 (teilweise), 438 (teilweise), 452 (teilweise), 486 (teilweise), 495 (teilweise), 496 (teilweise), 540 (teilweise), 541 (teilweise), 542 (teilweise), 658 (teilweise), 669 (teilweise), 671 (teilweise), 672 (teilweise), 675 (teilweise), 704 (teilweise), 705 (teilweise), 706 (teilweise), 707, 708 (teilweise), 709 (teilweise), 710 (teilweise), 711 (teilweise), 712 (teilweise), 713, 714, 715, 782 (teilweise), 786 (teilweise) und 936 (teilweise),
  • Flur 132, Flurstücke 131 (teilweise) und 270 (teilweise).

 

Die als Anlage 1 bis 3 beigefügten kartografischen Darstellungen des Gebietes, auf das sich die Veränderungssperre erstreckt, sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Umfasst werden alle Flurstücksteile, die in der kartografischen Darstellung durch eine gelb durchgezogene Linie umgrenzt sind.

  1. Auf den unter Ziffer 1. aufgeführten Flächen ist es verboten, solche Veränderungen vorzunehmen, die den Wert wesentlich steigern oder die Umsetzung des geplanten Vorhabens zum Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannanlagen Westerkappeln und Gersteinwerk erheblich erschweren. Insbesondere sind folgende Maßnahmen untersagt:

    a. Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks,
    b. Errichtung und / oder Erweiterung baulicher Anlagen (z. B. auch Wind- / Solarenergieanlagen),
    c. Trockenlegung oder Urbarmachung bzw. Aufforstung des Grundstücks,
    d. Ablagerungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die zur Umsetzung des geplanten Vorhabens zum Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannanlagen Westerkappeln und Gersteinwerk wieder beseitigt werden müssen sowie
    e. Verlegung von Leitungen.

  2. Ausgenommen von der Veränderungssperre sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
  3. Die unter Ziffer 2. aufgeführten Verbote sowie die Ausnahmen unter Ziffer 3. gelten für jedermann, d.h. nicht nur für Grundstückseigentümer, sondern auch für alle sonstigen schuldrechtlich oder dinglich Berechtigten sowie für Behörden.
  4. Diese Veränderungssperre ist ab dem 04.05.2026 wirksam und gilt bis einschließlich 30.06.2029, es sei denn die Offenlage der Planunterlagen erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt.
  5. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.

Diese Veränderungssperre gilt am 04.05.2026 als bekannt gegeben.

Die vollständige Veränderungssperre einschließlich ihrer Begründung können Sie hier einsehen: