
Opferpension und Kapitalentschädigung
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können soziale Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen
Zu diesen Ausgleichsleistungen gehört die Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (sogenannte Opferpension).
Diese Leistungen sind als zusätzlicher Ausgleich für das persönliche Schicksal bestimmt, das die Haftopfer unter dem SED-Regime erlitten haben.
Zuständigkeiten in NRW und Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster
Für Antragsteller:innen, die vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erhalten haben, sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Über eine HHG-Bescheinigung verfügen zumeist diejenigen rechtsstaatswidrig inhaftierten SED-Opfer, die die DDR vor 1989/1990 verlassen konnten – durch Flucht, Ausreiseantrag beziehungsweise Freikauf durch die Bundesrepublik.
Für Antragsteller:innen, die anstelle einer HHG-Bescheinigung über einen Rehabilitierungsbeschluss verfügen, sind hingegen die Justizbehörden des Landes zuständig, in dem die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Im Regierungsbezirk Münster nimmt das Dezernat Sozialwesen Anträge auf Gewährung einer Opferpension entgegen, sofern die Antragsteller:innen im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) sind und ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster haben.
Seit dem 14. September 2016 sind die Bezirksregierungen zudem – anstelle der Kreise und kreisfreien Städte –für die Gewährung von Kapitalentschädigungen zuständig.
Kapitalentschädigung
Die Kapitalentschädigung für rehabilitierte Betroffene wird einkommensunabhängig in Höhe von derzeit 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR gewährt.
Opferpension
Die Opferpension in Höhe von derzeit 330 Euro monatlich erhalten hingegen Berechtigte, die zwischen 1945 und 1990 in der DDR (bis 1949: „Sowjetische Besatzungszone“) mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig Freiheitsentzug erlitten haben und heute in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Das heißt: Ihre heutigen monatlichen Einkünfte dürfen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Bei der Einkommensermittlung bleiben unter anderem gesetzliche Renten, vergleichbare Leistungen und Kindergeld unberücksichtigt.
Gezahlt wird die Opferpension monatlich im Voraus, und zwar erstmals für den Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine Zahlung für bei Antragstellung bereits zurückliegende Monate ist damit nicht möglich. Je nach Dauer der Antragsbearbeitung kann sich aber eine Nachzahlung ergeben.
Bei der Opferpension handelt es sich um eine besondere Zuwendung, die unabhängig vom Lebensalter der Berechtigten gezahlt wird.
Ausschlussgründe
Keine sozialen Ausgleichsleistungen erhält – trotz einer Rehabilitierung –, wer
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder
- in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Im Laufe des Verfahrens wird durch eine Anfrage Stasi-Unterlagen-Archiv festgestellt, ob Ausschließungsgründe vorliegen, das heißt ob jemand zum Beispiel mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet hat.
Die Opferpension wird darüber hinaus nicht gewährt, wenn gegen die Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister (Führungszeugnis) enthalten ist.