Deponie

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Abfall


Deponien

Bild einer Deponie

© Wirtschaftsbetriebe Coesfeld

Deponien sind Abfallbeseitigungsanlagen für die unbefristete Ablagerung von Abfällen. Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster sind 17 Deponien zu betreuen. Auf 3 dieser Deponien werden noch Abfälle abgelagert, die anderen 14 Deponien befinden sich in der Stilllegungs- beziehungsweise Nachsorgephase. 

Regelungen der Deponieverordnung
Für die Ablagerung von Abfällen sind die Regelungen der Deponieverordnung maßgebend Die Anforderungen sind für jeden Anlagenbetreiber unmittelbar rechtsverbindlich. Die Deponieverordnung differenziert Deponien nach verschiedenen Deponieklassen (Deponieklasse 0 bis IV). Die Bezirksregierung Münster ist als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde zuständig für Deponien der Deponieklasse I, Deponieklasse II und Deponieklasse III

Zeitphasen einer Deponie

Zeitphasen einer Deponie. © Bezirksregierung Münster

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Die Zuordnungswerte für den Schadstoffgehalt eines Abfalles entscheiden darüber, auf welcher Deponieklasse ein Abfall abgelagert werden kann. Ebenso sind detaillierte technische, betriebliche und organisatorische Anforderungen an Deponien und Langzeitlager in Bezug auf Beschaffenheit, Betrieb, Stilllegung sowie Nachsorge geregelt. Beseitigt werden dürfen nur solche Abfälle, die aus technischen, ökologischen oder ökonomischen Gründen nicht verwertet werden können. Der Abfall ist nach dem jeweiligen neuesten Stand der Technik zu beseitigen. Unvorbehandelte organische Abfälle dürfen in Deutschland seit Juni 2005 nicht mehr abgelagert werden.

Gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist für die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie für wesentliche Änderungen eine Planfeststellung erforderlich. In dem Planfeststellungsverfahren ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung integriert. Für die Durchführung des Verfahrens gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes §§ 72 ff. Nach Maßgabe von § 35 Absatz 3 ist in bestimmten Fällen ein Plangenehmigungsverfahren ausreichend, z. B. wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.

Sicherheitsleistung
Der Deponiebetreiber hat gemäß § 18 Deponieverordnung vor Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheitsleistung nachzuweisen. Diese Verpflichtung stellt sicher, dass Betreiber auch im Insolvenzfall dafür aufkommen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit wie z. B. die Errichtung einer Oberflächenabdichtung umgesetzt werden. Damit stärkt die Verordnung das Verursacherprinzip und verhindert, dass die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen sind.

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