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Natur- und Landschaftsschutzgebiete


Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
„Mussenbachaue“

Das Gebiet „Emsaue und Mussenbachaue“ wurde mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 30.11.1998 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die damalige Ausweisung erfolgte auf Basis des Gewässerauenprogramms NRW, welches als Ziel die Sicherung und Unterschutzstellung des natürlichen Überschwemmungsgebietes der Emsaue und der Mussenbachaue als Naturschutzgebiet verfolgte.

Zwischenzeitlich wurde die „Emsaue“ durch den Landschaftsplan Warendorf Milte überplant und neu festgesetzt. Der Landschaftsplan erlangte am 23.07.2004 seine Rechtskraft.

Wichtiges Ziel dieser Verordnung ist daher die Sicherung der „Mussenbachaue“ weiterhin zu gewährleisten.

Der Mussenbach mit einer Fließrichtung von Süd nach Nord ist ein Tieflandbach im Kreis Warendorf und mündet östlich des Warendorfer Ortsteils Müssingen in die Ems. Der durch die Verordnung erfasste Gewässerabschnitt verläuft größtenteils entlang der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Everswinkeln und der Stadt Warendorf vom Waldgebiet Hengen Sundern im Süden bis zur B 64 im Norden. Das Gewässerumfeld besteht aus Waldbereichen, überwiegend extensiv genutztem Grünland und vor allem im Bereich der B 64 aus ackerbaulich genutzte Flächen.

Die Mussenbachaue zeichnet sich durch eine naturnahe und reich strukturierte Bachaue sowie eine ausgeprägte Geländemorphologie und zahlreiche noch vorhandene Auenrelikte aus. Der stark mäandrierende Bach ist geprägt durch Steilufer, unterspülte Uferböschungen, Kolke und Flachwasserbuchten. Als bedeutendes Nebengewässer der Ems übernimmt das Gebiet für den Fließgewässerbiotopverbund sowie die Vernetzung von an die Emsaue angrenzenden Lebensräumen eine wichtige Funktion.

Zwei kleine Bereiche der Bachaue sind, aufgrund ihrer Ausprägung als Nass- und Feuchtwiese, bereits nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG gesetzlich geschützt.

Wichtiges Ziel dieser Verordnung ist daher die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines naturnah ausgebildeten, mäandrierenden Tieflandbaches als bedeutendes Nebengewässer der Ems sowie einer ausgeprägten Bachaue als regional bedeutsames Fließgewässerbiotop mit lokaler und regionale Biotopverbundfunktion.

Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung eines „Gebietes zum Schutz der Natur“ sowie des Regionalplanes, Teilabschnitt Münsterland, mit der Darstellung eines „Bereiches für den Schutz der Natur“ konkretisiert und erfüllt.      

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