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Planfeststellungsverfahren
Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE)

Die AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH (AGR), Im Emscherbruch 11, 45699 Herten, hat mit Datum vom 28.11.2018 bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag auf Planfeststellung des Vorhabens Erhöhung und Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) zur Schaffung zusätzlicher Volumina für Abfälle der Deponieklassen I, II und III einschließlich damit im Zusammenhang stehender Änderungen vorgelegt.

Für dieses Vorhaben ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.

Fragen & Antworten rund um die Zentraldeponie Emscherbruch

Die heutige Zentraldeponie Emscherbruch wurde 1968 vom damaligen Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) auf dem Gelände der 1966 stillgelegten Steinkohlen-Zeche Graf Bismarck in Gelsenkirchen angelegt und war die erste geordnete Deponie in Deutschland. 1982 gründete der KVR die AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH (AGR), der unter anderem der Betrieb der ZDE übertragen wurde. Die AGR hat mit Datum vom 28. November 2018 bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag auf Planfeststellung des Vorhabens zur neuerlichen Erhöhung und Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE)gestellt. Hiermit sollen zusätzliche Volumina für Abfälle der Deponieklassen I, II und III geschaffen werden. Beantragt werden auch damit im Zusammenhang stehende Änderungen der Deponie. Das Planfeststellungsverfahren befindet sich derzeit in der Durchführung.

Die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zu Themen rund um die ZDE, die in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde fallen, finden Sie hier.


Was bedeuten die Deponieklassen (DK) I, II bzw. III?

  • DK I:
    Bedeutet, auf dieser Deponie oder diesem Deponieabschnitt werden überwiegend mineralische Abfälle mit geringen Schadstoffbelastungen abgelagert, wie z. B. Bodenaushub oder Bauschutt.
  • DK II:
    Bedeutet, auf dieser Deponie oder diesem Deponieabschnitt werden Abfälle mit etwas höheren Schadstoffgehalten als auf einer DK I abgelagert. Die Schadstoffgehalte sind vergleichbar mit mineralischen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben.
  • DK III:
    Bedeutet, auf dieser Deponie oder diesem Deponieabschnitt werden Abfälle mit höheren Schadstoffgehalten als auf einer DK II abgelagert, die aus Industrie und Gewerbe sowie aus Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. dem Umbau der Emscher stammen.

Eigentlich sollte der Betrieb der ZDE bald und nicht erst 2030 auslaufen. Warum hat die Bezirksregierung in den vergangenen Jahren und im aktuellen Planfeststellungsverfahren keinen anderen Standort für die ZDE gesucht?

Die aktuelle Genehmigung für die Deponie enthält keine Befristung.

Für die Standortfrage sind die entsorgungspflichtigen Kommunen verantwortlich. Die Ruhrgebietsstädte, darunter Gelsenkirchen und Herne, haben sich im Regionalverband Ruhr (RVR) zusammengeschlossen. Zur Erledigung der kommunalen Entsorgungspflichten seiner Mitglieder hat der RVR die Abfallgesellschaft Ruhrgebiet (AGR) als 100%ige Tochter gegründet. Wenn der Regionalverband alternative Standorte für eine Zentraldeponie für erforderlich hält, müsste er entsprechende Standortsuchverfahren einleiten und mögliche Standorte in seinem Regionalplan ausweisen. Die aktuellen Planungen des RVR für diese Region (Entwurf des Regionalplans, Stand April 2018) sehen keine neuen Deponiestandorte, sondern ausschließlich die Nutzung bzw. Erweiterung vorhandener Standorte – also Bergehalden und Deponien – vor, so auch der ZDE.

Die Bezirksregierung Münster ist für die Genehmigung und Überwachung u. a. von Deponien zuständig. Planungen oder Suchverfahren für neue Deponiestandorte kann diese in der Emscher-Lippe-Region nicht anstoßen.

Wie lange wäre die Deponie ohne die von der AGR beantragte Erweiterung noch nutzbar?

Die genauen Zahlen zu Restvolumen kann die Bezirksregierung nicht veröffentlichen, da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse der Deponiebetreiberin handelt. Nach Schätzung der Bezirksregierung auf Basis der Verfüllmengen der zurückliegenden fünf Jahre würde das Restvolumen für die Deponieklasse II (nicht gefährliche Abfälle mit geringem organischem Anteil) noch für weitere zwei Jahre ausreichen. Für die Deponieklasse III (gefährliche Abfälle, umgangssprachlich Sondermüll) würde das Restvolumen für weitere drei bis vier Jahre ausreichen.

Wie überwacht die Bezirksregierung den Betrieb der ZDE zum Schutz der Bevölkerung gegen schädliche Umwelteinwirkungen?

Aufgrund der Umweltrelevanz von Deponien sieht die Deponieverordnung (DepV) die behördliche Überwachung mindestens einmal pro Jahr durch eine Umweltinspektion vor. Wesentliches Element der Umweltinspektion ist die Vor-Ort-Besichtigung der Deponie und der zugehörigen Einrichtungen.

Ergänzend hierzu übermittelt der Betreiber gem. DepV einen Jahresbericht, in dem z. B. die vierteljährlichen Prüfungen der Grundwasserbeschaffenheit, die jährlichen Setzungsmessungen und die jährlichen Kamerabefahrungen der Entwässerungsleitungen enthalten sind. Alle in diesem Jahresbericht des Betreibers enthaltenen Daten und Berichte werden von der Bezirksregierung geprüft. Nach erfolgter Prüfung des jeweiligen Jahresberichtes sind die Teile der Überwachungsberichte öffentlich zugänglich, die keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, hierzu gehören z. B. die Ergebnisse der Grundwassermessungen.

Darüber hinaus erfolgt die regelmäßige Bauüberwachung der Dichtungssysteme der Deponie. Zusätzlich gibt es sogenannte Anlassüberwachungen, zum Beispiel bei Beschwerden über Lärm oder Geruch.

Bei normalem Deponiebetrieb nach dem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass von der Deponie keine Gefahren ausgehen.

Warum wurde für die Deponie im Planfeststellungsverfahren von 1989 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?

Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) für die Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) datiert vom 6. Dezember 1989, das Verfahren begann deutlich früher. Die erste Fassung des Gesetzes zu Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVPG) trat erst im Februar 1990 in Kraft. Somit konnte für einen Beschluss 1989 im damaligen Verfahren gar keine UVP durchgeführt werden. Bei allen weiteren Plangenehmigungsverfahren seit dem Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) wurde in jedem weiteren Verfahren eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der jeweils aktuell gültigen UVPG-Fassung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Vorprüfungen (es bestand in keinem Fall eine UVP-Pflicht) wurde jeweils im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster für jedermann einsehbar veröffentlicht. Grundlage für alle Genehmigungen sind die jeweils gültigen Fassungen der entsprechenden Regeln und Gesetze, z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Deponieverordnung (DepV) und das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Ist die ZDE gegen Erdbeben geschützt?

Die ZDE liegt nicht in einem erdbebengefährdeten Gebiet. Laut Mitteilung der DSK AG (frühere Ruhrkohle) liegt die ZDE auch nicht mehr im Bereich bergbaulicher Einwirkungen. Davon unabhängig sind die verschiedenen Schüttbereiche der Deponie so abgedichtet, dass immer zwei Dichtungskomponenten (normalerweise mineralische Dichtung und Kunststoffdichtungsbahn) ineinandergreifen. Dieses System kann auch Setzungen und kleinere Bewegungen aufnehmen.

In den vergangenen Jahren hat es mehrfach auf dem Deponiegelände gebrannt. Warum wird der Betreiber nicht verpflichtet, eine eigene Werksfeuerwehr vorzuhalten?

Bei den Bränden in den Jahren 2017 und 2018 müssen wir genau unterscheiden: Es hat zwar auf dem Gelände der ZDE gebrannt, nicht jedoch im Deponiebereich.

Die Brände haben sich im Revisionszwischenlager für unbehandelte Siedlungs- und Gewerbeabfälle ereignet, das sich zum Zeitpunkt der Brände noch oben auf der Deponieböschung zur Emscher hin befand. Das Lager ist inzwischen an einen anderen Ort auf dem -Gelände der ZDE - in die Nähe des Eingangsgebäudes - verlegt worden. In Abstimmung mit der Feuerwehr der Stadt Gelsenkirchen und dem Dezernat für Gefahrenabwehr der Bezirksregierung Münster wurde seitens des Betreibers hierbei im Rahmen der Errichtung des Lagers modernste Technik zur Branderkennung und Brandbekämpfung eingebaut. Feuerwehr und Bezirksregierung haben die Löscheinrichtungen des Revisionslagers zuletzt im Mai 2019 kontrolliert.

Der Betreiber hält die Regeln zum betrieblichen Brandschutz ein, aus Sicht der Bezirksregierung liegen keine Verstöße vor. Die Abwehr von unmittelbaren Gefahren bei Bränden liegt in der Zuständigkeit der Feuerwehr und der allgemeinen Ordnungsbehörde der Stadt Gelsenkirchen. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr kann dem Betreiber aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen hierfür nicht auferlegt werden. Sowohl die Feuerwehr Gelsenkirchen als auch das Dezernat für Gefahrenabwehr der Bezirksregierung sehen hierfür bisher auch keine Notwendigkeit. Der aktuell gültige Planfeststellungsbeschluss sowie die nachfolgenden Plangenehmigungen enthalten eine Reihe von Nebenbestimmungen zum Brandschutz, in denen auch Branderkennung und Brandbekämpfung geregelt sind. Zudem ist eine 24-stündige Überwachung des Lagers sichergestellt. Dies geschieht durch Mitarbeiter des Betreibers, eines Wachdienstes und zusätzlich permanent durch eine schwenkbare Wärmebildkamera sowie durch eine zusätzliche optische Kamera.

Bei einem Brand im Sommer 2018 zog eine Rauchwolke über bewohntes Gebiet. Warum hat die Bezirksregierung keine Messungen angeordnet?

Zuständig für die allgemeine Gefahrenabwehr sind zunächst immer die lokalen Ordnungsbehörden. In diesem Fall hat die Feuerwehr Gelsenkirchen eigene Messungen durchgeführt und die Ergebnisse mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) besprochen. Laut Feuerwehr bestand kein Anlass für weitere Veranlassungen durch die Bezirksregierung.

Wie werden die Abdichtungen bereits geschlossener Alt-Deponiebereiche überprüft?

Zur Überprüfung der Oberflächenabdichtungen werden die oberhalb der Dichtungssysteme abfließenden Niederschlagswassermengen und die innerhalb des Dichtungssystems abfließenden Niederschlagswassermengen erfasst und abgeglichen. Bei den Basisabdichtungen werden die Sickerwasserdränagen jährlich befahren und die abfließenden Sickerwassermengen erfasst. Der Vergleich der Wasserstände in den Pegelpaaren (innen und außen) des Dichtwandtroges dient der Überprüfung der Schlitzwand. Zusätzlich findet eine jährliche Überwachung der Setzungen der Oberflächen- und Basisabdichtungen statt. Darüber hinaus wird der An- und Abstrom der Deponie durch Grundwasserbrunnen kontrolliert.

Wie wird auch bei Starkregen verhindert, dass abfließendes Ober­flächen­wasser die Umwelt belastet?

Dort, wo der Regen auf Flächen fällt, die bereits mit einem Oberflächen­abdichtungs­system versehen sind (dies gilt auch für Teile der Verkehrsflächen und des Eingangs­bereichs), wird der Regen in Regenrückhalte- und Regenklärbecken geleitet und behandelt. Von dort werden die entsprechend den Umweltvorschriften behandelten Wässer in die Emscher und den Holzbach abgeleitet. Die auf die übrigen Flächen der Deponie fallenden Niederschläge werden gemeinsam mit dem Sickerwasser erfasst und in der Sickerwasserbehandlungsanlage der Deponie behandelt.

Außer Starkregenereignissen nehmen auch Stürme zu, zudem ist die Deponie sehr hoch. Wie wird verhindert, dass Schadstoffe durch den Wind in die Umgebung getragen werden?

Dazu gibt es entsprechende Vorgaben der Deponieverordnung, die auf der ZDE erfüllt werden. Zusätzlich ist der Betreiber verpflichtet, die offenen Einbauflächen möglichst klein zu halten. Verfüllte Ablagerungsbereiche sind umgehend mit einer temporären Oberflächenabdeckung zu versehen. Dadurch werden sowohl die Sickerwassermengen als auch Staub minimiert. Die im Rahmen von Genehmigungsverfahren durchgeführten Vorbelastungsmessungen entsprechend der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Diese wurden über ein Jahr hinweg bei unterschiedlichen Wetterbedingungen durchgeführt. Das Ergebnis bestätigt, dass die zulässige Gesamtbelastung zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht überschritten wird.

Auf der ZDE befindet sich eine Wetterstation; die meteorologischen Daten werden erfasst und ausgewertet.

Wie stellt die Bezirksregierung sicher, dass die Deponiebetreiber die Lärmschutzgebote einhalten?

Für die Deponie gelten ohne Abstriche die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird über Fachgutachten vorab ermittelt, ob diese eingehalten werden.

Warum werden keine Zahlen zu möglichen Krebserkrankungen von Mitarbeitern und Anwohnern veröffentlicht, wie dies bei anderen Deponien geschieht?

Studien Dritter, die einen Zusammenhang zwischen Deponiebetrieb und Krebs­erkrankungen zum Untersuchungs­gegenstand hätten, sind der Bezirksregierung in Bezug auf die ZDE nicht bekannt. Bei den wenigen Deponien, zu denen solche Studien in der Vergangenheit erstellt wurden (z.B. Eyller Berg, Stadt Kamp-Lintfort, NRW) bzw. aktuell wiederholt erstellt werden (z. B. Ihlenberg, Mecklenburg-Vorpommern), haben diese teils sehr widersprüchliche Ergebnisse geliefert, die allerdings in keinem einzigen Fall sichere und verwertbare Rückschlüsse auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Deponiebetrieb und regionalen Erkrankungsstatistiken zuließen.

Im Rahmen verschiedener Genehmigungsverfahren wurde bei der ZDE zur Sicherstellung des Schutzes der menschlichen Gesundheit die Einhaltung der geltenden Immissionswerte nach den Vorschriften der TA Luft durch entsprechende Vorbelastungsmessungen in Verbindung mit Prognosen der Zusatzbelastungen gutachterlich überprüft. Laut den vorliegenden Gutachten wird an keinem der betrachteten Beurteilungspunkte die zulässige Gesamtbelastung überschritten.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen der Mitarbeitenden der ZDE finden regelmäßig statt, allerdings liegen der Bezirksregierung aus guten Gründen (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter) keine Ergebnisse oder weitere Informationen vor. Aus Überprüfungen des Arbeitsschutzdezernates ist der Bezirksregierung jedoch bekannt, dass das Unternehmen seinen Arbeitgeberpflichten (z.B. Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Durchführung der Unterweisungen) nachkommt und auch ein innerbetriebliches Arbeitsschutzsystem (Sicherheitsfachkraft) installiert hat.

Wie wird sichergestellt, dass die LKW auf der Deponie keinen Staub durch überhöhte Geschwindigkeit aufwirbeln und vor dem Verlassen der Deponie die Reifenwaschanlage benutzen?

Über entsprechende Regelungen im Planfeststellungsbeschluss ist der Deponiebetreiber verpflichtet eine Beschilderung gem. Straßenverkehrsordnung auf der ZDE vorzuhalten, u. a. darf die Höchstgeschwindigkeit auf den Deponiestraßen max. 30 km/h betragen. Ergänzend führt er (bisher unregelmäßig) mit einer mobilen Anlage Geschwindigkeits­messungen durch. Geplant ist die dauerhafte Aufstellung einer Anlage. Wesentlicher als die Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist für die Staubvermeidung, die Reinigung und Befeuchtung der Straßen und Wege auf der Deponie. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen zeigen die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen.

Die verpflichtende Nutzung der Reifenwaschanlage wird durch die Verkehrslenkung mit Beschilderungen und Abschrankungen gewährleistet.

Wie kann verhindert werden, dass auf der ZDE Baumaterial aus Atomkraftwerken deponiert wird?

Die AGR als Betreiber der Deponie hat sowohl in der Vergangenheit als auch im aktuellen Planfestigungsverfahren die Annahme derartiger Abfälle auf der ZDE ausgeschlossen.

Wieviel Abfall aus anderen EU-Ländern wird auf der ZDE deponiert?

2018 und 2017 wurden keine Abfälle aus dem Ausland übernommen und auf die ZDE verbracht. Zuvor kamen kleinere Mengen aus Italien, Irland, Griechenland und Dänemark. Im Mittel der vergangenen 10 Jahre beträgt der Anteil der Auslandsabfälle an den auf der ZDE deponierten Abfällen rund 0,58 Prozent.

Viele Anwohner fühlen sich von der Deponiebetreiberin schlecht informiert. Was schreibt die Bezirksregierung der Deponiebetreiberin hier vor?

Für eine frühzeitige Information der Anwohnerinnen und Anwohner ist die Deponiebetreiberin verantwortlich. Die AGR wurde – wie jeder Antragsteller in Planfeststellungsverfahren – von der Bezirksregierung dahingehend beraten, eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes durchzuführen und über die gesetzliche Verpflichtung hinaus aktiv, offen und transparent über das Vorhaben zu kommunizieren.

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