Würfel mit dem Aufdruck Stressfull - stressles

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Entlastungsmöglichkeiten im Schulalltag


Vertretung, Mehrarbeit

Problem / Beispiel

Der Lehrkräftemangel und die damit einhergehende Unterversorgung der Schulen erhöht die Belastung der Kolleginnen und Kollegen zusätzlich, da die zu leistenden Ad-hoc Vertretungs- und Mehrarbeitsstunden stark zunehmen können. Dies gilt zugespitzt für saisonale Krankheitsphasen.

Die Mitbetreuung zusätzlicher Klassen und die Aufteilung von Lerngruppen machen einen qualitativ sinnvollen Vertretungsunterricht kaum noch möglich und führen zu einer erhöhten Belastung.

Mehrbelastungen und Mehrarbeit treten z.B. auf bei

  • Erteilung von Springstunden
  • Mitbetreuung zusätzlicher Klassen
  • Aufteilung von Lerngruppen
  • Vertretung von Randstunden
  • zusätzlichen Aufsichten
  • außergewöhnlichen Unterrichtsvorhaben

Sonderpädagogen im Gemeinsamen Lernen können ihrer originären Arbeit nicht nachkommen, wenn sie als „Vertretungsreserve“ eingesetzt werden.

Tipp / Good Practice

Die Lehrerkonferenz entscheidet laut § 68 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW über die Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen. Die Schule entwickelt vor diesem Hintergrund ein Vertretungskonzept. Der Einsatz von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sollte in einem Vertretungskonzept im Gemeinsamen Lernen berücksichtigt werden.

Zitat aus einer Vereinbarung zum „Vertretungskonzept für die sonderpädagogische Förderung im GL der Bezirksregierung Düsseldorf“:

Bei kurzzeitigen Vertretungssituationen „müssen sonderpädagogischen Lehrkräfte ggf. Unterrichtsausfall im Fachunterricht der allg. Schule vertreten und allg. pädagogische Lehrkräfte ggf. Unterrichtsausfall im Bereich der sonderpädagogischen Unterstützung vertreten. Von einer permanenten Nutzung der sonderpädagogischen Lehrkraft als Vertretungsreserve (Auflösung von Doppelbesetzung) insbesondere auch in Klassen, in denen keine Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sind, ist abzusehen! (…) Das schuleigene Konzept sollte hierbei berücksichtigen, dass die sonderpädagogische Lehrkraft in den Klassen eingesetzt wird, in denen sie ohnehin arbeitet und dass der Vertretungseinsatz unterrichtsfachlich vertretbar sein muss. (…) Der Ausgleich folgt dem Postulat der wechselseitigen Vertretung: Allgemeine und sonderpädagogische Lehrkräfte vertreten sich kurzfristig gegenseitig.“

(…)

Bei langfristigen Vertretungssituationen von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen „ist (es) anzustreben, primär innerhalb der Schule, danach des jeweiligen Schulformkapitels, die zur Vertretung erforderlichen Vertretungskräfte zu rekrutieren, umzulenken oder ggf. neu abzuordnen.“ (Quelle: s.u.)

Auch die Belange der Teilzeitkräfte müssen berücksichtigt werden (Anzahl und Lage der Vertretungsstunden, rechtzeitige Information). Das Vertretungskonzept wird in der Lehrerkonferenz abgestimmt.

Sollte das Vertretungskonzept einer Schule ausgeschöpft sein, kann in Abstimmung mit der Schulkonferenz und mit Genehmigung der Schulaufsicht aus folgenden Möglichkeiten ausgewählt werden:

  • Der Spielraum innerhalb der wöchentlichen Unterrichtsstunden (BASS 11-11 Nr. 1.1 § 1) durch Reduzierung von Fachstunden kann ausgeschöpft werden.
  • Eine Doppelbesetzung kann nur ausnahmsweise aufgelöst werden.
  • Eine Zusammenlegung von Klassen darf nur kurzfristig erfolgen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Förderschülerinnen und Förderschüler oft einer besonderen Aufsicht bedürfen. An Schulen mit dem Förderbedarf ES sowie in schwierigen Klassen der Sek. I finden keine Zusammenlegungen statt.
  • Der Nachmittagsunterricht wird in best. Jahrgängen (z.B. 8-10) nicht vertreten.
  • Randstunden können ausfallen. Schülerinnen und Schüler und Eltern werden rechtzeitig informiert und bei Bedarf einzelne Schülerinnen und Schüler betreut.
  • Klassen können wechselseitig ganztägig beurlaubt werden (stundenweise / tageweise) und erhalten Aufgaben, die in Heimarbeit erledigt werden.
  • Die Unterrichtszeit einzelner Stunden kann verkürzt werden.
  • Eine Unterrichtskürzung ist ein Mittel zur Reduzierung der Belastung.
  • Die Stundentafel kann – zeitlich befristet – bei sehr hohem Vertretungsbedarf unterschritten werden.
  • Lehrkräfte können z.B. eine „Präsenzstunde“ angeben, in der sie laut Plan eine „Springstunde“ haben, um ihren Vertretungseinsatz besser planen zu können.
  • Sozialpädagogische Fachkräfte sind nicht für Vertretungsunterricht einzusetzen.
  • Vertretungstätigkeit sollte einvernehmlich in Absprache mit den Lehrkräften erfolgen.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann, wenn die personellen Ressourcen gem. § 59 Abs. 2 S. 4 SchulG NRW nicht vorliegen, Unterrichtskürzungen vornehmen. Längerfristige Unterrichtskürzungen, die in einem Zeitraum ab drei Monaten anfallen, sind der Schulkonferenz und der Schulaufsicht vorzulegen.

In Phasen mit einem erhöhten Krankenstand sollten dienstliche Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit auf dem Prüfstand stehen und evtl. verschoben werden oder ausfallen.

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