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Entlastungsmöglichkeiten im Schulalltag
Raumangebote, Ausstattung, Lärm
Problem / Beispiel
Dass die Ausstattung an Schulen nicht immer den Wünschen der Lehrenden und Lernenden entspricht, ist anzunehmen. Wenn Beschäftigte an ihrem schulischen Arbeitsplatz jedoch in hohem Maße durch ein zu knappes Raumangebot, räumliche Enge, Lärm, Mangel an technischer Ausstattung, wie PC-Arbeitsplätzen, Kopierern usw., belastet sind, sollte zumindest der Versuch unternommen werden, hier Abhilfe zu schaffen. Erste Ansprechpartner sind hier die Schulträger, bei denen beständige und eindringlich formulierte Anträge vielleicht doch zu einem gewissen Erfolg führen. Auch Kompromisslösungen helfen mehr als stillschweigendes Hinnehmen vermeintlicher Unveränderbarkeiten.
Tipp / Good Practice
Steht zu befürchten, dass eine Gefährdungssituation eintritt oder besteht, ist eine (auch telefonische) Beratung durch die Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH möglich. Die Erreichbarkeiten finden Sie u. a. im Heft „Unterstützungsangebote und Ansprechpersonen“ der BR Münster.
Grundsätzlich führt die BAD GmbH im Auftrag des MSB regelmäßige Begehungen in den Schulen durch. Wenn unabhängig von diesen Terminen gravierende Mängel augenscheinlich werden, kann eine telefonische Bedarfsberatung oder eine Bedarfsbegehung durch die Schulleitung beantragt werden. Diese hat zum Ziel zu überprüfen, inwiefern die festgestellte Belastung eine gesundheitliche Gefährdung nach dem aktuellen Stand der Technik darstellt. In einem solchen Fall ist der Schulträger gefordert, Abhilfe zu schaffen.
Sollte ein Schulträger dieser Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommen, kann die Bezirksregierung beteiligt werden. Ein entsprechender Ablaufplan zur Mängelbeseitigung ist über den nachfolgenden Link abrufbar.
Unterstützung erfahren Schulleitungen ebenfalls durch die Dienstbesprechungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Bezirksregierung Münster.
Weiterhin ist zu beachten:
In § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz ist geregelt: „Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“
Das heißt: Wenn die o.g. Maßnahmen nicht das erforderliche Ergebnis zeigen, besteht für Lehrkräfte im Einzelfall die Möglichkeit, sich auf dem Dienstweg an das jeweils zuständige Personaldezernat zu wenden.
Rechtliche Betrachtung
§ 58 Abs. 8 SchulG NRW (Verantwortung der Schulleitung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz)
Rechtsvorschriften
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