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A – Z der Schulabteilung
Dienstunfälle und Sachschäden
Dienstunfall (Beamte)
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.
Wird die verbeamtete Lehrkraft durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr Unfallfürsorge gewährt, nachdem der Dienstunfall durch die Bezirksregierung anerkannt ist.
Die Unfallfürsorge umfasst:
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG))
- Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG, siehe auch Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV)
- Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG)
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltungsbeitrag (§§ 36 bis 38 BeamtVG)
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42 BeamtVG)
- einmalige Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG)
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a BeamtVG)
- Einsatzversorgung im Sinne des § 31 a BeamtVG
Hinweis zum Heilverfahren: Gemäß § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, somit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.
- Dienstunfall – Anzeige (pdf, 1.2 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sachschaden ohne Körperschaden – Anzeige (pdf, 687 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Unfallfürsorgeleistungen – Antrag auf Erstattung (pdf, 87 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fragebogen COVID-19-Infektion (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Arbeitsunfall (Tarifbeschäftigte)
Die personalaktenführende Dienststelle (Bezirksregierung Münster, Dezernat 47.7) ist für die Bearbeitung von Arbeitsunfällen tarifbeschäftigter Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zuständig. Sie ist aber durch eine Kopie der Unfallmeldung zu informieren.
Das Dezernat 47 bearbeitet bei Tarifbeschäftigten nur Sachschäden. Im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Tarifbeschäftigungsverhältnis wenden sich wegen der Unfallanzeige (nach den Vorschriften des SGB VII) bitte an folgenden Unfallversicherungsträger:
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Rheinland
Geschäftsbereich Land
Postfach 12 04 52
40604 Düsseldorf
Telefon: 0211 9024–0
E-Mail: info@unfallkasse-nrw.de
In der Unfallkasse NRW sind unter anderem Tarifbeschäftigte des Landes kraft Gesetzes beitragsfrei versichert. Die LUK NRW ist ein Bestandteil der Sozialversicherung. Auf der Internetseite der Unfallkasse kann unter Formulare/Unfallanzeigen die Unfallanzeige – Allgemeine Unfallversicherung ausgedruckt oder online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Der entsprechende Formvordruck steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
- Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Unfallkasse NRW – Unfallanzeigen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)