Ausschnitt aus dem Regionalplan

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Regionalplanung


Raumordnungsverfahren

Masten auf Feld

© Bezirksregierung Münster

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Mithilfe von Raumordnungsverfahren beurteilt die Bezirksregierung, ob raumbedeutsame Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung raumverträglich sind. Rechtsgrundlage sind hierfür auf Bundesebene das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) und in NRW das Landesplanungsgesetz (LPlG) und die zugehörige Durchführungsverordnung (LPlG DVO). Dabei sind folgende Fragen zu klären:

  • Welchen Einfluss hat ein geplantes Projekt auf Raum und Umwelt?
  • Ist es mit den Erfordernissen der Raumordnung, wie sie im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan Münsterland festgelegt sind, vereinbar?
  • Gibt es Alternativen oder Trassenvarianten, die raumverträglicher sind und Konflikte minimieren können?
  • Ist das geplante Projekt mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im gleichen Raum vereinbar?

Das Raumordnungsverfahren ist der erste Teil eines zweistufigen Planungsprozesses für das Vorhaben. Es folgt in der Regel ein Planfeststellungsverfahren.

Für welche Vorhaben kommt ein Raumordnungsverfahren infrage?

In der Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) ist festgelegt, für welche Art von Vorhaben ein Raumordnungsverfahren grundsätzlich geeignet sein kann. Die meisten der dort (nicht abschließend) genannten Vorhaben werden in Nordrhein-Westfalen (NRW) allerdings im Regionalplan zeichnerisch dargestellt. Ein zusätzliches Raumordnungsverfahren erübrigt sich somit. In NRW werden daher in erster Linie für bestimmte Transportleitungen Raumordnungsverfahren durchgeführt:

  • Freileitungen mit mindestens 110 Kilovolt Nennspannung,
  • Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
  • Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

Zuständigkeit

Die Regionalplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Münster ist zuständig für Raumordnungsverfahren im Münsterland, d.h. im:

  • Kreis Borken,
  • Kreis Coesfeld,
  • Kreis Steinfurt,
  • Kreis Warendorf sowie
  • in der kreisfreien Stadt Münster.

Für die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen und für den Kreis Recklinghausen werden Raumordnungsverfahren vom Regionalverband Ruhr ausgeführt.

Verfahrensablauf

Zur Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens findet eine Antragskonferenz, ein sogenanntes Scoping, statt. Hierbei wird den betroffenen öffentlichen Stellen die Planung vorgestellt sowie der Umfang der Untersuchungen und der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren mit ihnen abgestimmt.

Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, bittet die Bezirksregierung Münster alle betroffenen öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit um Stellungnahme. In einem folgenden Erörterungstermin werden die vorgebrachten Anregungen und Bedenken mit den beteiligten öffentlichen Stellen diskutiert.

Basierend auf den Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens wird von der Regionalplanungs­behörde eine Raumordnerische Beurteilung einschließlich umfassender Begründung erarbeitet. Sie bildet den inhaltlichen Abschluss des Verfahrens. Das gesamte Raumordnungsverfahren ist nach maximal sechs Monaten abzuschließen.

Ablauf eines Raumordnungsverfahrens (ROV)

Ablauf eines Raumordnungsverfahrens (ROV)

© Bezirksregierung Münster

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Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens

Die Raumordnerische Beurteilung ohne Begründung wird nach Abschluss des Verfahrens im Amtsblatt der Bezirksregierung veröffentlicht. Die Raumordnerische Beurteilung mit Begründung kann für fünf Jahre bei den betroffenen Gemeinden und Kreisen sowie bei der Regionalplanungsbehörde eingesehen werden. Sie ist auch auf dieser Internetseite bei den einzelnen Verfahren veröffentlicht (siehe unten).

Aus der Raumordnerischen Beurteilung lassen sich noch keine Rechte ableiten. Sie ist vielmehr Grundlage für die sich anschließende Planfeststellung und von anderen Planungsträgern z.B. in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Aktuelle Verfahren

An dieser Stelle finden Sie eine Liste mit aktuellen Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sollten keine Links angezeigt werden, befindet sich aktuell kein Verfahren in der Beteiligung.

Abgeschlossene Verfahren

Rechtsvorschriften

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