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08.01.2021
Erweiterung der Zentral­deponie Emscher­bruch: Bezirksregierung genehmigt vor­zeitigen Baubeginn

Münster/Gelsenkirchen/Herne. Die Bezirksregierung Münster hat am 7. Januar 2021 an die Betreiberin der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Erweiterung der Deponie versandt. Die Bezirksregierung hat am gleichen Tag die Städte Gelsenkirchen und Herne sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange hierüber informiert. Die Zulassung wird am heutigen Freitag (8. Januar 2021) im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gemacht. Der Text der Bekanntmachung und der Zulassungsbescheid kann auch im Internet auf den Seiten der BR Münster und des UVP-Portals eingesehen werden. Den erforderlichen Antrag für diese Entscheidung hatte die Betreiberin der ZDE, die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet (AGR), bereits am 24.04.2020 und somit vor dem zweiten Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens gestellt.

Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beschränkt sich auf ausschließlich vorbereitende Arbeiten für die Herrichtung von Ablagerungsflächen für die Deponieklassen I und II. Eine vorzeitige Deponierung von Abfällen ist nicht zugelassen. Im Nordbereich der Deponie werden der Bau von Abdichtungen der Deponie sowie von Lärmschutzeinrichtungen zugelassen. Die für die Durchführung der Baumaßnahmen notwendige Rodung von Bäumen wird mit der Auflage zugelassen, dass diese nach Verfüllung der Deponie wieder aufgeforstet werden.  Der Zulassungsbescheid enthält darüber hinaus umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Umwelt und zum Arbeitsschutz während der Bauarbeiten.

Mit dem Antrag der AGR auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns aus dem April 2020 lag der Bezirksregierung Münster ein Antrag vor, über den zu entscheiden war. Grundlage ist § 37 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV).

Nach gründlicher Prüfung sind die Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn erfüllt:

  • Positive Genehmigungsprognose
  • Öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn
  • Vorhabenträger verpflichtet sich für den Fall, dass kein positiver Planfeststellungsbeschluss erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen.

Auch wenn die Prüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden.

Das öffentliche Interesse ist gegeben, weil im Regierungsbezirk Münster und dem Verbandgebiet des RVR dringender Bedarf zur Schaffung neuer Deponiekapazitäten besteht und sich das Planfeststellungsverfahren verzögert hat. Der mit dem jetzigen Bescheid zugelassene vorzeitige Baubeginn stellt sicher, dass die benötigten zusätzlichen Deponiekapazitäten gebaut werden können, bevor die noch vorhandenen Restvolumina endgültig verfüllt sind.

Der Vorhabenträger AGR hat sich verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen, wenn kein positiver Planfeststellungsbeschluss ergehen sollte. Die AGR wird mit dem Zulassungsbescheid verpflichtet, dafür eine Sicherheitsleistung von drei Millionen Euro zu hinterlegen.

Weitere Hintergrundinformationen zu den rechtlichen Grundlagen sowie ein Frage-und-Antwort-Stück finden sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:


Hintergrundinformationen:

Rechtliche Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn

Die Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns regelt der § 37 KrWG i.V.m. § 19 Abs. 2 DepV. Danach kann im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens die zuständige Behörde zulassen, dass bereits vor der eigentlichen Planfeststellung mit der Errichtung (nicht mit dem Betrieb!) der Deponieerweiterung begonnen wird.

Voraussetzungen dafür sind:

  1. Es kann mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet
    werden.
  2. An dem vorzeitigen Beginn besteht ein öffentliches Interesse.
  3. Der Träger des Vorhabens verpflichtet sich alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen. Für den möglichen Rückbau ist eine Sicherheitsleistung zu verlangen und die Zulassung ist auf 6 Monate zu befristen.

Diese Frist kann auf Antrag nochmals um sechs Monate verlängert werden.

Öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn

Ausgehend von den durchschnittlichen Anlieferungsmengen auf die ZDE in den letzten 5 Jahren und den zum 31.12.2019 ermittelten Restvolumina der ZDE sind die derzeit noch vorhandenen Volumina im Bereich zur Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse II in weniger als einem Jahr und im Bereich zur Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse III in ca. 2 Jahren verfüllt. Die Möglichkeit des Einsatzes von Abfällen der Deponieklasse I zur Profilierung der Deponiekubatur endet spätestens im Januar 2021.

Die Baumaßnahmen zur Schaffung der beantragten zusätzlichen Ablagerungsflächen für die Deponieklassen I (3,5 Hektar) und II (3 Hektar) sind zeitintensiv und aufwendig. Zum Schutz des Grundwassers sind aufwendige Abdichtungssysteme (u.a. bis zu sechslagige Tonschichten, Kunststoffdichtungsbahnen, Drainageschichten aus geeignetem Kies) von qualifizierten Fachunternehmen einzubauen. Für die erforderliche Sammlung und Ableitung des entstehenden Sickerwassers in die Sickerwasserbehandlungsanlage sind Rohre und Sickerwasserschächte zu bauen. Die Bauzeit beträgt mindestens ein halbes Jahr und kann in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen auch länger andauern.

Voraussetzung für den Bau der Ablagerungsflächen ist die Rodung der zurzeit auf dieser Fläche stehenden Bäume. Dies darf aus Gründen des Natur- und Artenschutzes nur in den Zeiten der Vegetationsruhe bis zum 01. März 2021 und danach erst wieder ab Anfang Oktober 2021 erfolgen. Würde mit der Rodung nicht Anfang dieses Jahres begonnen, könnte erst ab Oktober 2021 die Rodung erfolgen. Mit den Baumaßnahmen könnte daher nicht vorher begonnen werden. Dies hätte zur Folge, dass die erforderlichen neuen Ablagerungsflächen dann erst im zweiten Quartal 2022 zur Verfügung stehen würden. Die Flächen für die DK II-Abfälle werden allerdings – wie bereits dargestellt - noch im Jahr 2021 vollständig verfüllt sein.

Warum wird der vorzeitige Baubeginn zugelassen, wenn doch in etwa einem halben Jahr der Planfeststellungsbeschluss kommen soll?

Genau dieses halbe Jahr wird für den Bau der Deponieablagerungsflächen, insbesondere für DK II-Abfälle benötigt.

Musste der vorzeitige Baubeginn zugelassen werden oder hätte er auch abgelehnt werden können?

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitigen Beginn eines Vorhabens muss die zuständige Behörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns prüft. (s. o. zum Vorliegen dieser Voraussetzungen).

Wie bereits dargelegt, sind die rechtlichen Voraussetzung gem. § 37 KrWG erfüllt. Das erforderliche öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Abfälle liegt vor. Das macht in der Abwägung eine ablehnende Entscheidung unzulässig. Allein die beim Emscherumbau anfallenden Abfälle machen etwa ein Drittel der an die ZDE angelieferten Abfälle aus.

Ab wann genau wäre die Entsorgungssicherheit in der Region nicht mehr gewährleistet?

Für eine langfristige, mindestens 10 Jahre umfassende Entsorgungssicherheit in der Region ist die Erweiterung der ZDE unbedingt erforderlich. Dies wurde im Antrag durch die AGR ausführlich dargelegt. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde durch das Landesumweltamt bestätigt, dass für alle Deponieklassen (DK I,
DK II, DK III) die Kapazitäten in der Region deutlich begrenzt sind und für eine ausreichende Entsorgungsperspektive gesorgt werden muss.

Gleiche Aussagen trifft auch der Entwurf des Regionalplans des RVR für die Ruhrgebietsregion sowie eine Studie des Umweltministeriums zu den Kapazitäten im Bereich der Deponieklasse I.

Die durch die geplante Erweiterung der ZDE geschaffenen zusätzlichen Deponievolumina sind demnach für die kurz- und mittelfristige Entsorgungssicherheit notwendig. Derzeit sind kaum noch offene Deponiekapazitäten in einer sinnvoll erreichbaren Entfernung verfügbar.

Wann folgt der endgültige Planfeststellungsbeschluss (PFB)? Welche Auflagen wird er beinhalten?

Mit dem PFB ist etwa im Sommer dieses Jahres zu rechnen.
Darin werden alle technischen und organisatorischen Aspekte zum Bau und zum Betrieb der Deponie geregelt sowie die zulässigen Grenzwerte für Emissionen und Immissionen formuliert. Daneben wird im begründenden Teil des PFB auch auf die Anträge sowie die Einwendungen der Betroffenen und EinwenderInnen sowie auf die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange (das sind Standortgemeinden, Fachbehörden, Umweltverbände) eingegangen.

Gibt es Rechtsmittel gegen die vorzeitige Zulassung?

Ja. Der Bescheid zum Vorzeitigen Beginn beinhaltet daher eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit der Klage hingewiesen wird.

Wiederaufforstung der gerodeten Bäume

Die Bäume können erst wieder aufgeforstet werden, wenn die neu errichteten Ablagerungsflächen verfüllt sind und die Oberflächenabdichtung aufgebracht ist. Eine ökologische Baubegleitung wird die Umsetzung der natur- und artenschutzrechtlichen Schutz,- Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen überwachen und protokollieren; immer in engem Kontakt zu den zuständigen Naturschutzbehörden der Städte Gelsenkirchen und Herne.

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