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Unterstützung für Zoos und Tiergärten in NRW

© Bezirksregierung Münster


18.05.2020
Corona-Zooförderung: Bezirksregierung Münster nimmt Anträge bis zum 4. Juni 2020 entgegen

Münster. Unter den Corona-bedingten Schließungen und Einschränkungen haben auch die Zoos und Tierparks im Regierungsbezirk Münster massiv zu leiden. Im Bezirk können der Allwetterzoo Münster, die Zoom Erlebniswelt Gelsenkirchen und der Naturzoo Rheine sowie weitere kleinere Tiergärten Anträge stellen. Das geht ab sofort unkompliziert und unbürokratisch bei der Bezirksregierung Münster.

Mit der Corona-Zooförderung in Höhe von 11.825.000 Euro leistet das Land Nordrhein-Westfalen einen Beitrag, um den Zoos und Tierparks unter die Arme zu greifen. Die Antragsfrist endet am 4. Juni 2020.

Gerade die aufgrund der Schließungen zu Beginn der Hauptsaison fehlen Einnahmen stellen für Zoos und Tierparks einen erheblichen finanziellen Verlust dar. Mit der Förderung soll ein großer Teil der dadurch entstandenen Einnahmeausfälle aufgefangen werden. Die Zoos und Tiergärten sollen so in die Lage versetzt werden, die Versorgung der Tiere sowie ihre wichtigen Aufgaben im Natur- und Artenschutz auch weiterhin gewährleisten zu können

Das Umweltministerium NRW hat die Bezirksregierungen mit der Bearbeitung des Förderprojekts beauftragt.

Wer wird gefördert?

Zoologische Gärten/Zoos und Tierparks/-gärten, die
• über eine Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und/oder § 11 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) verfügen und
• aufgrund der Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 18.03. bis 01.05.2020 Einnahmeausfälle durch fehlende Eintrittsgelder und Verkaufserlöse hatten.

Was wird gefördert?

Folgende Ausgaben für den Zeitraum 18.03.2020 – 01.05.2020:

• als Verwaltungsaufwendungen anteilige Mieten und Pachten sowie Versicherungsbeiträge.
• Tierhaltungskosten (Futter, Tierarzt, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Mistentsorgung etc.),
• Ausgaben für Energie und Wasser (inklusive Abwasser),
• Personalausgaben für Tierpflege und Administration für Personen, die unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Zeitraum vom 18.03. bis 01.05.2020 notwendig waren und nicht anderweitig z. B. über Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld oder durch Dritte finanziert wurden,

Wie sind die Konditionen?

Bei Zoos und Tiergärten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Von den oben genannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen sind die zu diesen Ausgaben rechnenden Einnahmen wie z. B. anteilige Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen Dritter oder eine Bundesförderung.

Auf den Differenzbetrag der o. g. zuwendungsfähigen Ausgaben und den darauf anzurechnenden Einnahmen wird im Rahmen der insgesamt für diese Fördermaßnahme zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln eine Vollfinanzierung gewährt. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

Aufgrund der Beihilfe-Vorschriften „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ist die Förderung auf maximal 800.000 Euro pro Zuwendungsempfänger beschränkt.

Die zu beachtenden Rahmenbedingungen sowie die erforderlichen Formulare finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter 

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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