Regierungsbezirk Münster

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Einschulung

Was erlaubt ist – und was nicht
Fotos vom ersten Schultag

Im klassischen Familienalbum darf das Foto vom ersten Schultag mit der Schultüte so wenig fehlen wie das erste Babyfoto und die Bilder von der Taufe. Doch seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 sind viele Eltern verunsichert – und Schulen für das Thema sensibilisiert: Darf man bei der Einschulung noch fotografieren? Ist das erste Klassenfoto noch erlaubt? Was ist mit Schulfesten? Und Klassenausflügen? Fragen und Antworten zum Thema:

1.) Die wichtigste alle Foto-Regeln

Sie lautet ganz schlicht: vorher fragen! Das eigene Kind, ob es selbst eigentlich fotografiert werden möchte. Die Schule, ob das Fotografieren zu privaten, nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt ist. Andere Kinder und ihre Eltern, die mit aufs Bild geraten können, ob sie damit einverstanden sind. Umgekehrt wird auch die Schule immer fragen, ob Sie damit einverstanden sind, dass Ihr Kind in schulischen Zusammenhängen fotografiert werden und das Foto veröffentlicht werden darf. Das gilt nicht nur für den ersten Schultag, sondern für alle schulischen Ereignisse vom ersten Klassenfoto bis zur Abschlussfeier.

2.) Die Schule entscheidet

Auf Bitte des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung bereits im vergangenen Jahr alle Schulleitungen im Regierungsbezirk für den datenschutzrechtlichen Umgang mit Fotos sensibilisiert, die Eltern bei schulischen Veranstaltungen machen, insbesondere wenn auf den Fotos neben ihren eigenen Kindern fremde Kinder zu sehen sind und die Fotos z.B. in sozialen Medien geteilt werden. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung, ob sie das Fotografieren (und Filmen) auf dem Schulgelände und im Gebäude grundsätzlich untersagt oder aber mit entsprechenden Hinweisen und Einschränkungen erlaubt.

3.) Wer fotografiert, ist verantwortlich

Auch wenn die Schule das Fotografieren nicht untersagt, so ist das kein Freibrief für die Person, die auf den Auslöser drückt. Denn mit oder ohne Erlaubnis der Schule muss niemand dulden, dass sein Kind für private Fotos Dritter mitfotografiert wird. Die ungefragte, nicht erlaubte und nicht erwünschte Fotografie durch Dritte kann nach gängiger Rechtsprechung durch alle Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, das sich aus aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Ab. 1 des Grundgesetzes ergibt. Zum Schutzbedürfnis gegen unerwünschte Fotografie hat das BverfG 2008 ausgeführt: „Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, dass auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein.“ (Az.: 1 BvR 1602/07).

4.) Was hat das alles mit der DSGVO zu tun?

Die DSGVO sagt zum Vorgang des reinen Fotografierens erst einmal gar nichts. In ihr geht es darum, was anschließend mit den Fotos geschieht, wie sie gespeichert, verarbeitet und verbreitet werden. Als Einschulungs-Fotos noch auf Film mit der Kleinbildkamera gemacht wurden, war alles ganz einfach: Der Film kam ins Labor, über die Abzüge freuten sich neben dem stolzen Schulkind auch Oma, Opa, Tanten und Onkel. Das war und ist trotz DSGVO auch weiterhin nicht grundsätzlich verboten, selbst wenn neben dem eigenen Kind fremde Kinder auf dem Foto zu sehen sind. Denn die DSGVO findet zunächst keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO). Das bedeutet: Wenn die Schule das Fotografieren nicht verbietet, schränkt auch die DSGVO die private Speicherung und private Verwendung dieser Fotos nicht ein – was nichts daran ändert, dass Sie die Fotografierten (bei Kindern die Erziehungsberechtigten) vor dem Fotografieren fragen müssen, ob sie sich überhaupt fotografieren lassen wollen.

5.) Was ist eine private Anwendung und Verarbeitung?

Facebook, Twitter, Instagram und ähnliche Plattformen und Netzwerke sind grundsätzlich nie privat, da die Fotos in Datenbanken kommerzieller Unternehmen gespeichert werden. Das bedeutet: Das Foto, auf dem neben dem eigenen auch fremde Kinder zu sehen sind, dürfen Eltern oder Großeltern machen (wenn die Fotografierten nichts dagegen haben), aber nicht einfach in sozialen Netzwerken teilen – dort auch nicht in (vermeintlich) geschlossenen Gruppen. Wer dies dennoch tun möchte, braucht auch dazu die Einwilligung aller Abgebildeten bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Die Einwilligung muss nicht schriftlich erteilt werden, aber sie sollte für den Fall eines Rechtsstreits beweisbar sein. Im Zweifelsfall: Lieber auf das Teilen bei Facebook & Co verzichten.

6.) Was schon immer verboten war, bleibt verboten

Schon vor der DSGVO verstieß es gegen das Recht auf informationelle Selbst­bestimmung, Fotos oder filmische Aufnahmen Dritter ohne deren Einwilligung zu verbreiten. Geregelt ist das „Recht am eigenen Bild“ in Deutschland seit 1907 im Kunsturhebergesetz (KUG): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Wer es außerhalb klar geregelter Ausnahmefälle dennoch tut (Einschulungen gehören nicht dazu), kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Während DSGVO und KUG lediglich die unerlaubte Verarbeitung und Verbreitung verbieten, geht die Recht­sprechung zum Persönlichkeitsrecht allgemein aber davon aus, dass bereits die Anfertigung eines Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingreift und Bild seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird (z.B. OLG Hamburg, Az.: 3-14/12). Deshalb: immer fragen!

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