Regierungsbezirk Münster

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200 Jahre Agrarordnungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen: Von der „Gemeinheitsteilung“ zur modernen ländlichen Entwicklung

Fürstenhof, 1880

Gebäude Fürstenhof um 1880 © LWL Medienzentrum Westfalen

Am 25. September 1820 sorgte seine Majestät für Ordnung in den neuen Provinzen: „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.“ verkündete seinen Untertanen an diesem Tag im Amtsblatt des Regierungsbezirks: „Damit die Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in denjenigen Theilen Unserer Monarchie zwischen der Elbe und dem Rhein, welche vormals zum Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg und zum französischen Reiche gehört haben, desgleichen im Herzogthum Westphalen, nach den heute von uns vollzogenen Gesetzen, gleichförmig und ohne Aufenthalt betrieben werde; so haben Wir beschlossen, dazu besondere Behörden unter dem Namen „Generalkommissionen“ niederzusetzen.“

Die Aufgabe der Generalkommission Münster, die knapp ein Jahr später am 16. August 1821 in einem Marstallgebäude des ehemaligen Fürstenhofes am Domplatz 1 (der Adresse der heutigen Bezirksregierung) die Arbeit aufnahm, bestand schlicht darin, den Westen des Königsreichs Preußen vor dem Verhungern zu bewahren. Bis Westfalen nach dem endgültigen Sieg über Napoleon 1815 im Wiener Kongress zu Preußen kam, war die Provinz nicht nur ein staatlicher, sondern auch ein landwirtschaftlicher Flickenteppich. Spätestens nach dem Hungerwinter 1816/17, der ganze Landstriche entvölkerte und verelenden ließ, war offenkundig, dass die westfälischen Besitz- und Herrschaftsverhältnisse über den bäuerlichen Grund und Boden eine effektive Landwirtschaft und ausreichende Ernten systematisch verhinderten.

Unverzüglich nahm die Generalkommission Münster die in Preußen bereits 1807 angestoßene „Bauernbefreiung“ durch die Aufteilung der „gemeinen Marken“ (gemeinschaftlich genutzte Flächen) im Rahmen von „Gemeinheitsteilungsverfahren“ in Angriff. Hinderliche Regeln wie der sogenannte „Flurzwang“ wurden beseitigt, weite Hof-Feld-Entfernungen, fehlende Wege und Gräben durch anschließende Zusammenlegung (Verkopplung) der Flächen behoben. Insbesondere im Münsterland ermöglichte die „Markenteilung“ überhaupt erst eine landwirtschaftliche Nutzung und legte zudem den Grundstein für die immer noch erkennbare münsterländische Parklandschaft: Wallhecken ersetzten damals fehlende Grenzsteine. Vor allem aber: Die landwirtschaftlichen Erträge stiegen, der befürchtete Aufstieg weniger Großgrundbesitzer blieb weitgehend aus.

Die Sicherung der Ernährung durch landwirtschaftliche Ertragssteigerung blieb über mehr als ein Jahrhundert das Ziel der von der Generalkommission und ihren Nachfolgebehörden geprägten preußischen Agrarordnungsverwaltung. In der Weimarer Republik wurde 1919 aus der Generalkommission das Landeskulturamt. Geprägt durch die Hungersnot nach dem Ersten Weltkrieg war es wieder das vordringlichste Ziel, durch wirtschaftliche Zusammenlegung „dem vaterländischen Grund und Boden die höchsten Erträge abzuringen“. Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde die obere Agrarordnungsverwaltung zum ersten Mal in die allgemeine Verwaltung bei den Oberpräsidien eingegliedert. Den Autarkiebestrebungen des Nationalsozialismus folgend wurde 1937 ein reichseinheitliches Umlegungsrecht geschaffen „zur Erweckung der im Boden schlummernden Wachstumskräfte“ mit dem Ziel, den „Reichsnährstand“ zu sichern.

Der 23. August 1946 wurde durch Verordnung der britischen Militärregierung zur Geburtsstunde des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Oberpräsidien wurden aufgelöst und das Landeskulturamt Westfalen erhielt 1947 seine Selbständigkeit zurück. Angesichts der Nachkriegssituation und der vielen nach Westdeutschland drängenden Flüchtlingen lautete die drängende nun Aufgabe, die Ernährung zu sichern und gleichzeitig die Flüchtlinge einzugliedern. Um den geänderten demokratischen Vorstellungen aber auch dem wirtschaftlich-technischen Wandel gerecht werden zu können, wurde am 14. Juli 1953 das Flurbereinigungsgesetz erlassen. Noch heute stellt es – hier und da ergänzt und angepasst – die rechtliche Basis für die ländliche Bodenordnung dar. Es regelt die Durchführung von fünf verschiedenen Bodenordnungsarten vom Freiwilligen Landtausch bis zum Regelflurbereinigungsverfahren. Der Flüchtlingsfrage begegnete man in den 50er und 60er Jahren als Siedlungsbehörde durch die Schaffung von Neubauern-Stellen, beschleunigte Zusammenlegungsverfahren und die Schaffung von „Brotland aus Ödland“, also die Kultivierung von Land wie zum Beispiel im Weißen Venn bei Reken.

Die Regelflurbereinigung war klar ausgerichtet auf die Intensivierung der Landwirtschaft, die nach der Prägung durch die Verhältnisse der Nachkriegszeit für den europäischen Wettbewerb fit gemacht werden sollte. Noch heute verbinden viele den Begriff der Flurbereinigung mit den Maßnahmen dieser Zeit. In den 70er Jahren wurden die Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung – bis dato in Düsseldorf und Münster angesiedelt- in Münster zum Landesamt für Agrarordnung zusammengeführt. Durch Gesetzesanpassungen in den Jahren 1976 und 1994 trug der Gesetzgeber veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Erfordernissen Rechnung: Neben einer kostengünstigeren Produktion rückten auch Erhalt, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft und die Auflösung von Nutzungskonflikten mit außerlandwirtschaftlichen Interessen sowie vor allem die Landentwicklung als weitgreifende Einbeziehung aller flächenbezogenen Belange des ländlichen Raums in den Vordergrund.

Das „Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren“ hat bis heute als Verfahren zur Landentwicklung ein großes Anwendungs- und Wirkungsspektrum: Aktuell sind 131 vereinfachte Flurbereinigungsverfahren auf einer Fläche von rund 71.500 Hektar und knapp 20.000 Teilnehmern in NRW anhängig. Die Interessen der Teilnehmer einer Flurbereinigung stehen dabei stets im Mittelpunkt. Lediglich bei Bodenordnungsverfahren für Maßnahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge auf Basis einer Planfeststellung, sogenannten Unternehmensverfahren, wie z.B. für den Bau der B 67n von Reken nach Dülmen, steht das Fremdinteresse im Vordergrund. Die Flurbereinigung tritt hier an, um derartige Maßnahmen für Eigentümer und Bewirtschafter so verträglich wie möglich zu machen.

Auch die Innenentwicklung von Dörfern durch Ortslagenregulierung bzw. Dorfentwicklungsverfahren hat sich bis heute im Aufgabenkatalog der Flurbereinigung manifestiert. Daneben wird im Rahmen der ländlichen Entwicklung, den anstehenden Herausforderungen wie demografischer Wandel, Daseinsvorsorge und Digitalisierung durch Förderprogramme z.B. der Dorferneuerung Rechnung getragen. Nach einer Zwischenstation des Landesamtes für Agrarordnung als Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster, wurde es 2007 Teil des Fachministeriums. Im gleichen Zuge erfolgte die vollständige Auflösung der Agrarordnungsverwaltung als Sonderverwaltung. Heute nehmen die Aufgaben der unteren Flurbereinigungsbehörde die Dezernate 33 der Bezirksregierungen als Dezernate für Ländliche Entwicklung und Bodenordnung wahr.

Hoher Pachtflächenanteil, großer Flächendruck mit stark gestiegenen Grundstückspreisen, zunehmend enge Grenzen des Fachrechtes sowie die Auswirkungen des Klimawandels sind Beispiele für die aktuellen Herausforderungen. Der Ausgleich der unterschiedlichen Ansprüche an die Landnutzung erfordert daher jetzt und in Zukunft eine unabhängig moderierende und gestaltende Behörde als verlässlicher Dienstleister für die Belange des ländlichen Raums.

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