Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Sportstättenbau

Bezeichnung Förderprogramm

Sportstättenbau

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • gemeinsame Sportorganisationen,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen

Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.

Was wird gefördert?

  • Sportstätten für den Hochleistungssport
  • Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse
  • Sportschulen der Verbände

Wie sind die Konditionen?

  • Landesförderung von in der Regel bis zu 70 Prozent der Bemessungsgrundlage Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
  • Zweckbindung 15 Jahre
  • Förderentscheidung durch Innenministerium NRW

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48.05
Albrecht-Thaer-Str. 9

48147 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Grundsätzlich keine Frist

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Landeshaushaltsordnung (LHO) mit Nebenbestimmungen

Was ist noch wichtig?

Formantrag ist in dreifacher Ausfertigung zu stellen.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48.05
Albrecht-Thaer-Str. 9

48147 Münster

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