Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Wiederaufbauhilfe für Private und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

Bezeichnung Förderprogramm

Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen

Wer wird gefördert?

Privathaushalte, Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden, sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die Schäden bei der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 erlitten haben.

Was wird gefördert?

Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Dies umfasst Schäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen, sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern auch Einkommenseinbußen (Mietausfälle) aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit (Vermietung) während eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten nach Schadenseintritt.

Wann ist die Bezirksregierung Münster zuständig?

Die Bezirksregierung Münster ist in folgenden Fällen die zuständige Bewilligungsbehörde:

  • Im Regierungsbezirk Münster für alle Anträge. Bitte beachten Sie, dass im Regierungsbezirk Münster nur die Kommunen Stadt Bottrop, Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Münster, Stadt Recklinghausen und Stadt Steinfurt in Anlage 1 der Förderrichtlinie genannt sind und daher nur aus diesen Kommunen Anträge gestellt werden können.
  • Im Regierungsbezirk Köln:
    - Für alle Bescheide, deren Aktenzeichen mit WA-05 beginnt – auch, wenn die Bezirksregierung Köln auf dem Bescheid genannt ist!
    - Für alle Anträge aus den Kommunen Stadt Euskirchen, Gemeinde Kall, Stadt Schleiden, Stadt Zülpich, die bis zum 31.01.2022 noch nicht beschieden wurden oder neu gestellt werden, ist die Bezirksregierung Münster ab dem 01.02.2022 die zuständige Bewilligungsbehörde.
  • Grundsätzlich gilt: Bei allen erlassenen Bescheiden ergibt sich die zuständige Bezirksregierung aus dem Aktenzeichen – unabhängig davon, welche Bezirksregierung auf dem Bescheid genannt ist:
    - WA-01: Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de)
    - WA-02: Bezirksregierung Detmold (www.brdt.nrw.de)
    - WA-03: Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de)
    - WA-04: Bezirksregierung Köln (www.brk.nrw.de)
    - WA-05: Bezirksregierung Münster

Welche Voraussetzungen bestehen?

Unter anderem bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Die Anträge sind ausschließlich online zu stellen. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.
  • Der Schadensort muss in einer der in Anlage 1 zur Förderrichtlinie genannten Kommunen liegen.
  • Der Schaden muss plausibel nachgewiesen werden. Bei Gebäudeschäden ab 50.000 Euro ist zudem ein Gutachten erforderlich.
  • Bitte beachten Sie insbesondere die vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zu Verfügung gestellten Dokumente für die Antragstellung, u. a.
    - Kompakthilfe zur Antragstellung,
    - Checkliste der für die Antragstellung benötigten Dokumente,
    - „Schritt-für-Schritt“-Anleitung für die Antragstellung,
    - Leitfaden für Private Antragsteller,
    - Hinweise zum Gutachten bei Gebäudeschäden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich online zu stellen im Wiederaufbau.Web. Der Antrag muss nicht auf Papier bei der Bezirksregierung eingereicht werden.

Seit dem 11.02.22 ist der Online-Mittel-Abruf im Wiederaufbau.Web freigeschaltet. Sie können daher Ihre Mittelabrufe für die zweite Teilzahlung direkt online stellen und etwaige Unterlagen direkt hochladen. Eine Vorlage auf Papier ist bei Nutzung des Onlineverfahrens nicht mehr erforderlich! 

Hinweis: Sie können den Online-Mittel-Abruf selbstverständlich auch nutzen, wenn Ihnen mit dem Bescheid Papiervorlagen für den Mittelabruf (Formular "Mittelabruf" und Vordruck "Belegliste") übermittel worden sind.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bis zum 30.06.2026 zu stellen.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen
  • Landeshaushaltordnung Nordrhein-Westfalen
  • Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
  • Aufbauhilfeverordnung 2021

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 35.09
Domplatz 1 – 3
48143 Münster

Servicetelefon Wiederaufbau NRW: 0211 4684-4994

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Aus diesem Grund können wir leider keine telefonischen Auskünfte zu einzelnen Anträgen geben.

Hinsichtlich der Auszahlung der Wiederaufbauhilfen kann diese einige Tage in Anspruch nehmen; hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Bitte nehmen Sie insoweit erst mit uns Kontakt auf, wenn die Zahlung auch nach 10 Werktagen noch nicht bei Ihnen eingegangen ist.

Antragsvordrucke und Rechtsvorschriften

Hinweise und Unterlagen zum Antragsverfahren, sowie Rechtsvorschriften stellt das Heimatministerium auf folgender Seite zur Verfügung:

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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