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Förderprogramme von A – Z


Sonderprogramm „CoronaVorsorge2022“ – CO2-Messgeräte

Sonderprogramm zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Die Förderrichtlinie beinhaltet zwei Segmente: Zum einen die Förderung der Beschaffung von CO2-Messgeräten (hier beschrieben) und die Förderung der Beschaffung von Mobilen Luftreinigungsgeräten.

Beschaffung von CO2-Messgeräten

Was wird gefördert?

Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Sanitärräumen, Gemeinschaftsfluren und Räumen für die Gebäude- bzw. Haustechnik.

Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel, CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der Konzentration von CO2 in der Innenraumluft.

Wer wird gefördert?

Einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Was sind die technischen Anforderungen?

  • Die Beschaffung und Inbetriebnahme eines CO2-Messgerätes mit den Finanzmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen ist nur möglich, wenn der Messbereich für die CO2-Konzentration mindestens 0 ppm bis 3 000 ppm (maximal bis 10 000 ppm) beträgt und eine herstellerseitige Kalibrierung vorliegt.
    - Was bedeutet „herstellerseitige Kalibrierung“? Die Sensorik im CO2-Messgerät ist in der Regel ab Werk/Hersteller vorkalibriert. Ein Kalibrierungsprotokoll ist nicht zu verlangen.
  • Das CO2-Messgerät zeigt optisch per Ampelanzeige und/oder akustisch an, wann ein Raum zu lüften ist.
    - Welche Geräte können beschafft werden? CO2-Ampel, CO2-Messgeräte mit digitaler Messwertanzeige und visueller Warnfunktion, CO2-Messgeräte mit akustischer Warnfunktion, CO2-Warner u.a.
  • Die Dokumentation des Gerätes soll Angaben darüber enthalten, nach welcher Zeit eine Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgen muss, das heißt, wann gegebenenfalls eine neue Kalibrierung zu erfolgen hat, um ein richtiges Messergebnis zu erhalten.
    - zur Kalibrierung: Wenn ein CO2-Messgerät über einen längeren Zeitraum verwendet wird, ist mit einer zunehmenden Messungenauigkeit zu rechnen. Über eine Kalibrierung kann die Genauigkeit der Messung wieder verbessert werden. Deshalb ist es hilfreich, wenn Ihnen Ihr Lieferant Angaben mitliefert, ob und wie häufig kalibriert werden soll.
  • Das CO2-Messegerät hat eine CE-Kennzeichnung zu tragen.

Was sind die Förderkonditionen?

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten eine nicht rückzahlbare Zuweisung für die Beschaffung von CO2-Messgeräten nach der Anlage 1 zur RL-CoronaVorsorge2022 über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände verwenden die Finanzmittel nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Zuständigkeit.

Wie ist der Verfahrensablauf?

  • Kein Antragsverfahren: Einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
  • Ausnahme vom vorzeitigem Maßnahmenbeginn: Beschaffungen und Inbetriebnahmen von CO2-Messgeräten, die seit dem 1. April 2020 begonnen wurden, sind von der Billigkeitsleistung umfasst. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
  • Leistungsbescheide: Die Leistungsbescheide werden direkt vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen.
  • Auszahlung: Die Auszahlung der Billigkeitsleistung an die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt umgehend nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und der Bereitstellung der Leistungsbescheide.
  • Verwendungsnachweis: Die Gemeinden und Gemeindeverbände bestätigen der örtlich zuständigen Bezirksregierung die erfolgte Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1 bis zum 30. Juni 2023. Für die Bestätigung sind ausschließlich die Muster nach Anlage 2a und 2b zu verwenden. Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei Gemeinden und Gemeindeverbände zehn Jahre aufzubewahren.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster Dezernat 35

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