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Förderprogramme von A – Z
Sonderprogramm „CoronaVorsorge2022“
Sonderprogramm zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Die Förderrichtlinie beinhaltet zwei Segmente: Zum einen die Förderung der Beschaffung von CO2-Messgeräten (hier unter I.) und die Förderung der Beschaffung von Mobilen Luftreinigungsgeräten (hier unter II.). Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Fördervoraussetzungen, die für die beiden Segmente gelten.
I. Beschaffung von CO2-Messgeräten
Was wird gefördert?
Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Sanitärräumen, Gemeinschaftsfluren und Räumen für die Gebäude- bzw. Haustechnik.
Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel, CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der Konzentration von CO2 in der Innenraumluft.
Wer wird gefördert?
Einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Was sind die technischen Anforderungen?
- Die Beschaffung und Inbetriebnahme eines CO2-Messgerätes mit den Finanzmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen ist nur möglich, wenn der Messbereich für die CO2-Konzentration mindestens 0 ppm bis 3 000 ppm (maximal bis 10 000 ppm) beträgt und eine herstellerseitige Kalibrierung vorliegt.
o Was bedeutet „herstellerseitige Kalibrierung“? Die Sensorik im CO2-Messgerät ist in der Regel ab Werk/Hersteller vorkalibriert. Ein Kalibrierungsprotokoll ist nicht zu verlangen. - Das CO2-Messgerät zeigt optisch per Ampelanzeige und/oder akustisch an, wann ein Raum zu lüften ist.
o Welche Geräte können beschafft werden? CO2-Ampel, CO2-Messgeräte mit digitaler Messwertanzeige und visueller Warnfunktion, CO2-Messgeräte mit akustischer Warnfunktion, CO2-Warner u.a. - Die Dokumentation des Gerätes soll Angaben darüber enthalten, nach welcher Zeit eine Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgen muss, das heißt, wann gegebenenfalls eine neue Kalibrierung zu erfolgen hat, um ein richtiges Messergebnis zu erhalten.
o zur Kalibrierung: Wenn ein CO2-Messgerät über einen längeren Zeitraum verwendet wird, ist mit einer zunehmenden Messungenauigkeit zu rechnen. Über eine Kalibrierung kann die Genauigkeit der Messung wieder verbessert werden. Deshalb ist es hilfreich, wenn Ihnen Ihr Lieferant Angaben mitliefert, ob und wie häufig kalibriert werden soll. - Das CO2-Messegerät hat eine CE-Kennzeichnung zu tragen.
Was sind die Förderkonditionen?
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten eine nicht rückzahlbare Zuweisung für die Beschaffung von CO2-Messgeräten nach der Anlage 1 zur RL-CoronaVorsorge2022 über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände verwenden die Finanzmittel nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Zuständigkeit.
Wie ist der Verfahrensablauf?
- Kein Antragsverfahren: Einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Ausnahme vom vorzeitigem Maßnahmenbeginn: Beschaffungen und Inbetriebnahmen von CO2-Messgeräten, die seit dem 1. April 2020 begonnen wurden, sind von der Billigkeitsleistung umfasst. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
- Leistungsbescheide: Die Leistungsbescheide werden direkt vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen.
- Auszahlung: Die Auszahlung der Billigkeitsleistung an die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt umgehend nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und der Bereitstellung der Leistungsbescheide.
- Verwendungsnachweis: Die Gemeinden und Gemeindeverbände bestätigen der örtlich zuständigen Bezirksregierung die erfolgte Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1 bis zum 30. Juni 2023. Für die Bestätigung sind ausschließlich die Muster nach Anlage 2a und 2b zu verwenden. Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei Gemeinden und Gemeindeverbände zehn Jahre aufzubewahren.
II. Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten (Lüfterprogramm III)
Was wird gefördert?
- Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing) und Betrieb und Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion oder UV-C-Technik zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2 (d.h. Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.
Nicht zuwendungsfähig sind: - mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren mittels Ozon inaktivieren, sowie Maßnahmen betreffend fest installierter RLT-Anlagen
- Personal- und Verwaltungskosten
Wer wird gefördert?
- Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, in öffentlicher und freier Trägerschaft,
- Trägerinnen und Träger von öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und Ersatzschulen. Ausgenommen sind die beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung,
- Trägerinnen und Träger von Schulen gemäß § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung sowie von staatlichen Schulen.
Nicht leistungsberechtigt sind: - Kindertagespflegepersonen, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Kinder betreuen
Wie sind die Konditionen?
- Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO.
- Die Ausgaben für den Erwerb, die fachgerechte Aufstellung und Inbetriebnahme für Geräte werden als Anteilsfinanzierung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4 000 EUR je beschafftem Gerät gefördert. Bei Miete und Leasing tritt die Summe der Zahlungen über die Vertragslaufzeit an die Stelle der Ausgaben für den Erwerb.
- Zusätzlich wird für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale in Höhe von 500 EUR für Betrieb und Wartung gewährt. Weitere Betriebs- und Wartungskosten sind nicht förderbar.
- Abweichend von Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO gilt ausnahmsweise die Förderung von Vorhaben als bewilligt, die bereits seit dem 11.03.2022 begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung nach Nummer 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.
Welche Voraussetzungen bestehen?
Technische Voraussetzungen: Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht; ggf. sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
Als Gerätetypen kommen infrage:
- Mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie (HEPA-Filter ab der Klasse H13)
- Mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technologie
- Kombinationsgeräte (UV-C und Filterung)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vom Hersteller die Gerätesicherheit und die Wirksamkeit der Luftreinigung bescheinigen zu lassen.
Die weiteren Details können der Richtlinie entnommen werden (siehe Link zu den Rechtsvorschriften).
Räume der Kategorie 2
Maßnahmen können nur für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat im Antrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.
Was sind Ausschlussgründe?
Wirtschaftlichkeitsprinzip
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger haben bei Planung und Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2 und 3 das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten.
Verbot der Doppelförderung
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag kann online bei der Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) bis zum 30.11.2022 gestellt werden. Das Antragsportal finden Sie hier:
Ferner bitten wir folgende Hinweise zu beachten:
- Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Jedem Antrag ist zwingend die Anlage zum Antrag (siehe unten bei Downloads) beizufügen. Andernfalls ist eine Bearbeitung nicht möglich (auch, wenn nur für eine Einrichtung eine Förderung beantragt wird).
- Je Trägerin und Träger ist nach Möglichkeit nur ein Antrag auch für mehrere Einrichtungen einer Einrichtungsart zu stellen (Sammelantrag; zum Beispiel: ein Sammelantrag für alle Kindertageseinrichtungen des Trägers, ein weiterer Sammelantrag für alle Schulen des Trägers). Die einzelnen Einrichtungen sind der Anlage zum Antrag aufzuführen (siehe unten bei Downloads).
- Das Antragsverfahren wird elektronisch/online abgewickelt: Ein schriftlicher Antrag ist gemäß Nr. 7.1 der Förderrichtlinie nicht erforderlich; ebenso ist der Verwendungsnachweis gemäß Nr. 7.4 der Förderrichtlinie online vorzulegen. Soweit einzelne Unterlagen auf Papier/im Original vorgelegt werden müssen, erhalten Sie von uns eine gesonderte Nachricht.
- Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten müssen bei der Antragsstellung ihr Träger-Aktenzeichen beim Landesjungendamt (Träger-ID) oder alternativ mindestens ein Betriebsstätten-Aktenzeichen einer Einrichtung beim Landesjugendamt (Einrichtungs-ID), für die eine Förderung beantragt wird, angeben.
- Kindertagespflegestellen müssen den letzten/aktuellsten Bescheid des Jugendamtes zur laufenden Geldleistung dem Antrag als Anlage beifügen.
- Schulträgerinnen und Schulträger müssen bei der Antragsstellung ihre Schulträgernummer angeben.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 35
Rechtsvorschriften und Downloads
- Förderrichtlinie (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Häufige Fragen & Antworten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Nachweis/Statistik (Anlage 2a der RL-CoronaVorsorge2022) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Nachweis/Statistik (Anlage 2b der RL-CoronaVorsorge2022) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zur Informationsseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Förderprogramm (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anlage zum Antrag (xlsx, 10 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Prüfkriterien für mobile Luftreiniger nach der Beschlussfassung der VDI AG „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ (VDI EE 4300 Blatt 14) vom 20. Juli.2021 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)