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Förderprogramme von A – Z
Kleingartenförderung
Bezeichnung Förderprogramm
Kleingartenförderung
Wer wird gefördert?
Gemeinden (GV) als Träger
Was wird gefördert?
- Grunderwerb, Bau (neu)/Erweiterung, Erschließung
- Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (neu) und Abwasseranschluss etc.
Wie sind die Konditionen?
- Grunderwerb
- Bauliche Investitionen: 60-80 Prozent – bei Bau/Erschließung: zuwendungsfähige Kosten: 4.500 Euro je Kleingarten, Sanitäre Gemeinschaftseinrichtung: zuwendungsfähige, Kosten: 300 Euro je Kleingarten etc.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 35
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Wann ist der Antrag zu stellen?
Nach Aufforderung (Anmeldung für das Folgejahr)
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Kleingartenförderrichtlinien RdErl.MUNLV vom 10.11.2004
- VVG/ANBest-G
Was noch wichtig ist?
Keine Förderung von:
- Unterhaltung/Erneuerung
- Versorgung, Anschlüsse für Einzelgärten
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 35
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Formulare
- Antrag (pdf, 105 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweis (pdf, 55 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anlage zum Verwendungsnachweis (pdf, 39 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) (pdf, 29 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.