Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Investitionsförderung von beruflichen Bildungsstätten

Bezeichnung Förderprogramm

Investitionsförderung von beruflichen Bildungsstätten (Überbetriebliche Berufsbildungsstätten – ÜBS –, Kompetenzzentren, sonstige berufliche Bildungsstätten)

Wer wird gefördert?

  • Träger von Bildungseinrichtungen des Handwerks
  • In der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nachweislich gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne der Abgabeordnung
  • Sonstige mit Zustimmung des Ministeriums

Was wird gefördert?

  • Anpassung der Ausstattung an neue Standards
  • Aus- oder Umbau bzw. Modernisierung oder Umstrukturierung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur an bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
  • Weiterentwicklung von bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu Kompetenzzentren von überregionaler Bedeutung
  • In Kompetenzzentren: Weitergehende Spezialisierung auf hohe und moderne technische Standards durch Bezuschussung der Bau- und Ausstattungsinvestitionen

Wie sind die Konditionen?

  • Grundsätzliche Kofinanzierung mit dem Bund: bei Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn (BIBB) und bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA)
  • Positives Sachverständigengutachten
  • Fördersatz: Landesmittel bis zu 20 %
  • Förderung ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 50.000 €.
    *Abweichend davon kann diese Grenze für Einzelanträge unterschritten werden, sofern zusammen mit weiteren Anträgen des Trägers ein Volumen von wenigstens 50.000 € erreicht wird. Die Anträge werden in solchen Fällen gemeinsam begutachtet.
  • Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sein
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Nicht förderfähig sind

  • Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzung, die lediglich den Soll- Zustand des Objektes wiederherstellen
  • Maßnahmen, die nicht der Aus- und Weiterbildung dienen
  • Keine Maßnahme mit Erweiterung der Gesamtkapazitäten durch Neu- bzw. Umbau

Wo und wie wird das Projekt angezeigt?

  • Eine Anzeige nach den Bundesrichtlinien und jeweils eine Projekt-Erhebungsbogen ist über die zuständige Handwerkskammer der zuständigen Bezirksregierung zuzuleiten
  • Zeitgleich sollen diese Unterlagen ebenfalls beim BIBB oder BAFA eingereicht werden

Wann wird das Projekt gemeldet?

Jeweils zum 01.10 des Jahres zum Rankingverfahren bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH)

Wann und durch wen erfolgt die Begutachtung?

Nach dem Rankingverfahren wird die Bezirksregierung die zu bewilligenden Projekte den entsprechenden Bundesbehörden melden, die dann die Beauftragung des Gutachtens vornehmen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34
Gartenstr. 27
45699 Herten

Wann ist der Antrag zu stellen?

Nach Vorlage des positiven Gutachtens

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung
  • sowie die Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung von ÜBS vom 15.01.2015

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34
Gartenstr. 27
45699 Herten

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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