Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Bezeichnung Förderprogramm

Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Wer wird gefördert?

  • Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen
  • vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Integrationskursträger
  • anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe, mit einschlägigen Erfahrungen
  • Partner eines regionalen Bleiberechtsnetzwerks (mit Ausnahme von Jobcentern und Agenturen für Arbeit), welche die Koordination vor Ort gewährleisten und mit den unter a bis c genannten örtlichen Trägern zusammenarbeiten. Kosten für die Koordination können nicht gefördert werden.
  • Zuwendungsvoraussetzung ist, dass eine Bestätigung der örtlichen Agentur für Arbeit vorgelegt wird, dass mindestens 8 Personen für die Teilnahme an einem Sprachkurs zugewiesen werden können.

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zur Sprachförderung für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen mit einer individuell guten Bleibeperspektive
  • 300 Unterrichtseinheiten pro Kurs, analog den Standards der Integrationskurse des Bundes

Wie sind die Konditionen?

  • Pauschale für eine Unterrichtsstunde in Höhe von 38,00 € (die Pauschale beträgt 77,00 € bei der Durchführung der Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft)
    Die aktuelle Förderhöhe beträgt 80 % der vorgenannten Pauschale.
  • Fahrtkosten in Höhe von 15,00 € je Teilnehmenden und Monat
    Die Bewilligung der Basissprachkurse ist auf 8 Kurse pro Antragssteller begrenzt.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 34 – EU-Förderung
Domplatz 1-3
48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen und ist nicht an Fristen eines Aufrufes gebunden. Die Förderung kann für ein Jahr beantragt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird.
Der Durchführungszeitraum darf maximal ein Jahr umfassen.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung
  • ESF-Förderrichtlinie

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

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