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Förderprogramme von A – Z
Dorferneuerung 2019
Grundlegendes Ziel des Förderprogramms „Dorferneuerung 2019“ ist es, Orte und Ortsteile von bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in ländlichen Räumen in ihren dörflichen bzw. ortsteilspezifischen Siedlungsstrukturen als Lebens-, Arbeits-, Erholungs-, Kultur- und Naturräume für die Menschen zu sichern und zu entwickeln.
Ein besonderes Anliegen ist es, über die Förderung das bürgerschaftliche Engagement in den Dörfern und dörflich geprägten Gemeinden zu unterstützen. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger – in Vereinen oder außerhalb von Vereinsstrukturen – bringen sich aktiv in die Gestaltung ihrer Heimat ein. Bürgerschaftliches Engagement kann sich auch durch das Engagement Einzelner für ihr Eigentum auszeichnen.
Das Erscheinungsbild unserer Dörfer, Städte und Gemeinden von bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird maßgeblich durch private Anwesen mit ihren Gebäuden, Hofräumen und Vorgärten geprägt. Daher beschränkt sich das nordrhein-westfälische Förderprogramm zur „Dorferneuerung 2019“ nicht auf öffentliche und gemeinschaftliche Bereiche, sondern bezieht ausdrücklich auch private Vorhaben in den Förderbereich ein.
Gerade die Investitionen der privaten Bauherrschaft in leerstehende Bausubstanz, in markante alte Gebäude und in die Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Häuser tragen dazu bei, dass die Ortsbilder gewahrt und zum Wohle der Allgemeinheit weiterentwickelt werden.
Dorfentwicklung
Bezeichnung Förderprogramm
Dorferneuerung 2020
„Dorfentwicklung“ Nummer 4.0 des GAK Rahmenplans 2019 bis 2020
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit nicht unter a) aufgeführt
Was wird gefördert und mit welchen Konditionen?
- Orte bis 10.000 Einwohner in der im Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse
- Förderung innerhalb des zusammenhängenden Siedlungsgebietes
- Gestaltung von Plätzen, Straßen, Wege und Freiflächen zur Verbesserung der Innenentwicklung des Ortes
- Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrfunktionshäuser (auch Co-Working-Spaces), Nachbarschaftstreffs
- Erhaltung und Umnutzung ortsbildprägender Bausubstanz
- Verlegung von Nahwärmeleitungen
- Freizeit- und Naherholungseinrichtungen
- Abriss von Gebäuden zur Verbesserung der Innenentwicklung
- Konzeptionelle Vorarbeiten
- Entwicklung von IT-und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete
Konditionen?
- 65 % der förderfähigen Bruttokosten maximal 250.000 Euro je Maßnahme bei Gemeinden
- 35 % der förderfähigen Bruttokosten maximal 50.000 Euro je Maßnahme bei privaten Antragstellern
Wo ist der Antrag zu stellen?
- Dezernat 33.4 der Bezirksregierung Münster
- Private Antragsteller und gemeinnützige juristische Personen über die jeweilige Gemeinde
Wann ist der Antrag zu stellen?
- Nach dem Programmaufruf des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- Nächster Stichtag 30.09.2019
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Justus-Liebig-Haus
Dezernat 33.4
Leisweg 12
48653 Coesfeld
Kleinstunternehmer
Bezeichnung Förderprogramm
Dorferneuerung 2020
„Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ Nummer 8.0 des GAK Rahmenplans 2019 bis 2020
Wer wird gefördert?
- Eigenständige Kleinstunternehmen ( < 10 Mitarbeiter, < 2 Millionen Euro Jahresumsatz)
- In Orten bis 10.000 Einwohner in der im Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse
Was wird gefördert und mit welchen Konditionen?
- Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung
- Die Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. Der Fördersatz beträgt 45 % der förderfähigen Ausgaben (Nettokosten) und wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
Wo ist der Antrag zu stellen?
- Dezernat 33.4 der Bezirksregierung Münster
Wann ist der Antrag zu stellen?
- Nach dem Programmaufruf des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- Nächster Stichtag 30.09.2019
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Justus-Liebig-Haus
Dezernat 33.4
Leisweg 12
48653 Coesfeld
Downloads
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020 (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Ländlicher Raum 2014-2020“ mit Gebietskulisse (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW, §§ 23 und 44 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Fördermöglichkeiten zu Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Basisdienstleistungen
Bezeichnung Förderprogramm
Dorferneuerung 2020
„Einrichtung von lokalen Basisdienstleistungen“ Nummer 9.0 des GAK Rahmenplans 2019 bis 2020
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit nicht unter a) aufgeführt.
In Orten bis 10.000 Einwohner in der im Programm „Ländlicher Raum 2014-2020“ definierten Gebietskulisse.
Was wird gefördert und mit welchen Konditionen?
- Die Schaffung von Einrichtungen zur Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung (Dorf- und Nachbarschaftsläden, Nah-/Grundversorgungseinrichtungen)
- 65 % der förderfähigen Ausgaben maximal 250.000 Euro je Maßnahme bei Gemeinden
- 65 % der förderfähigen Ausgaben maximal 200.000 Euro je Maßnahme privater Antragsteller
Wo ist der Antrag zu stellen?
- Dezernat 33.4 der Bezirksregierung Münster
Wann ist der Antrag zu stellen?
- Nach dem Programmaufruf des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- Nächster Stichtag 30.09.2019
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Justus-Liebig-Haus
Dezernat 33.4
Leisweg 12
48653 Coesfeld
Downloads
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020 (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Ländlicher Raum 2014-2020“ mit Gebietskulisse (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW, §§ 23 und 44 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Fördermöglichkeiten zu Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Downloads
- Fördergrundsätze der Dorferneuerung 2020 (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Ländlicher Raum 2014-2020“ mit Gebietskulisse (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW, §§ 23 und 44 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre „Fördermöglichkeiten zu Klimaschutz und Klimafolgenanpassung“ (pdf, 256 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)