Hauptinhalt
Förderprogramme von A – Z
Breitbandkoordination und NGA-Entwicklungskonzepte
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die Breitbandkoordination und für die Erstellung von Next Generation Access-Entwicklungskonzepten (NGA)
Bezeichnung Förderprogramm
Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die Breitbandkoordination und für die Erstellung von NGA-Entwicklungskonzepten
Wer wird gefördert?
Kreise und kreisfreie Städte in NRW
Was wird gefördert?
- Maßnahmen zur Einrichtung und den Einsatz von Breitbandkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städte in NRW
- Erstellung von NGA-Entwicklungskonzepten auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in NRW
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.
Wie sind die Konditionen?
Der Fördersatz beträgt 100 %. Der Höchstbetrag ist auf 150.000 EUR für 36 Monate festgelegt.
Die Zuwendung kann nur einmal je Zuwendungsempfänger gewährt werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Vor Maßnahmenbeginn.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinie des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die Breitbandkoordination und für die Erstellung von Next Generation Access- Entwicklungskonzepten (NGA) vom 01.06.2016, befristet bis zum 31.12.2018
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster?
Pieper, Jörg
Telefon: 0251 411-5262
Telefax: 0251 411-85262
Rechtsvorschriften
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.