Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Sonderprogramm ÖPNV-Rettungsschirm 2021

Bezeichnung Förderprogramm

Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Jahr 2021 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2021)

Wer wird gefördert?

  • Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen im Sinne des ÖPNV-Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-NRW)
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen (Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer), die Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf dem Gebiet des Landes erbringen
  • Zweckverbände sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR als Sammelantragsteller, soweit sie Aufgaben der ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV wahrnehmen

Was wird gefördert?

Gewährt werden Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Kostenunterdeckung im ÖPNV in den Monaten Januar bis Dezember 2021 für Schäden, die

  1. aufgrund geringerer Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wegen geringerer Verkehrsdienstleistungen oder wegen verringerter Nachfrage und/oder
  2.  durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des vorausgegangenen Jahres
  3. durch im Einzelfall nachgewiesene erhöhte Aufwendungen für den Infektionsschutz - dies sind ausschließlich erhöhte Ausgaben für Trennscheiben an Fahrerarbeitsplätzen in den Fahrzeugen und Trennscheiben in den Verkaufsstellen -,  

entstanden sind und nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der VO 1370 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 

Wie sind die Konditionen?

Öffentliche und private Verkehrsunternehmen können einen Ausgleich für Schäden, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 entstanden sind

entweder

  • gemäß der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, wenn die dem Unternehmen gewährten Beihilfen im Sinne der Kleinbeihilfenregelung den Gesamtbetrag von 1.800.000 Euro nicht übersteigen
    oder
  • gemäß der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“, wenn die dem Unternehmen gewährten Beihilfen im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe den Gesamtbetrag von 10.000.000 Euro nicht übersteigen,

beantragen.

  • Die übrigen Empfänger der Billigkeitsleistungen können einen Antrag für im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 entstandenen Schäden stellen.
  • Es handelt sich um einen anteiligen Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen Schäden.
  • Die ausgleichsfähigen Schäden sind nach Ziffer 5.4 der „Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2021“ zu ermitteln. 

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
48128 Münster 

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2021 zu stellen 

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Landeshaushaltsordnung NRW (LHO)
  • Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2021)
  • Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19
  • Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. Februar 2021

Was noch wichtig ist?

  • Eine Überkompensation der pandemiebedingten Schäden ist ausgeschlossen
  • Ausgleichfähig sind nur Schäden, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich gewährt worden ist.
  • Beantragte oder erhaltene finanzielle Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sind im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben.
  • Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen für die Schäden nach den Ziffern 5.4.1.1 bzw. 5.4.2.2 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. Für Schäden nach Ziffer 5.4.2.1 reicht eine mit dem Aufgabenträger abgestimmte Schätzung aus.
  • Die Höhe der tatsächlichen Schäden ist bis zum 31.03.2023 von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vom Rechnungsprüfungsamt testiert, nachzuweisen.
  • Der maximal mögliche Schadensausgleich für Anträge nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist auf die nach dieser Regelung mögliche Fixkostenhilfe begrenzt. Liegt der errechnete Schaden unter den möglichen Fixkostenhilfen, so ist die Höhe des ermittelten Schadens ausgleichsfähig.
  • Bei einer auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützten Antragstellung ist den Antragsunterlagen zusätzlich eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierte Berechnung der möglichen Fixkostenhilfen nach Maßgabe der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beizufügen.
  • Auf formlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger zum 01. Juli 2021 eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 60 Prozent des im Jahr 2020 vorläufig bewilligten Schadensausgleichs für das Jahr 2020. Dem Antrag ist eine Berechnung des beantragten Vorauszahlungsbetrages beizufügen. 

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster, 
Dezernat 25
48128 Münster 

Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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