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Förderprogramme von A – Z
Sonderprogramm Corona-Kontrollpersonal ÖPNV
Bezeichnung Förderprogramm
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zusätzlichen Einsatzes von Kon-trollpersonal zur Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie der 3 G-Regel im Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie (Richtlinien Corona-Kontrollpersonal ÖPNV)
Wer wird gefördert?
- Eisenbahnunternehmen, soweit sie Schienenpersonennahverkehr oder Statio-nen für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Nordrhein-Westfalen be-treiben
- öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsin-haber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes erbringen
Was wird gefördert?
Gewährt werden Zuschüsse für den zusätzlichen Einsatz von Kontrollpersonal zur Durchsetzung der folgenden Verpflichtungen:
- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung (im ÖPNV)
- Benutzung des ÖPNV nur durch Personen, die als geimpfte Person, genesene Person oder getestete Person im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Vollfinanzierung mit Höchstbetrag
Gefördert werden können
- Zusätzliche Einsatzstunden des bestehenden Kontrollpersonals des Zuwen-dungsempfängers
- Zusätzliche Einsatzstunden zusätzlich von den Zuwendungsempfängern einge-stellten Kontrollpersonals
- Zusätzliche Einsatzstunden zusätzlich von den Zuwendungsempfängern einge-setzten Kontrollpersonals von Personaldienstleistern
Wo ist der Antrag zu stellen?
ÖPNV-Verkehrsunternehmen bei der
Bezirksregierung Münster Dezernat 25
48128 Münster
SPNV Verkehrsunternehmen richten ihre Anträge bitte weiterhin an die Bezirksregierung in Düsseldorf
Wann ist der Antrag zu stellen?
- Ein Antrag auf Förderung ist bis zum 31.05.2022 zu stellen
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO)
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zusätzli-chen Einsatzes von Kontrollpersonal zur Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie der 3 G-Regel im Öffentlichen Personen-nahverkehr in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie (Richtlinien Corona-Kontrollpersonal ÖPNV)
Was noch wichtig ist?
- Die bundesweite 3G-Pflicht im Nahverkehr gilt zurzeit vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022. Eine Antragsstellung ist nur für diesen Zeitraum möglich.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
- Zuwendungsvoraussetzung ist eine Erklärung darüber, dass der zusätzliche Einsatz des Kontrollpersonals über den regulär vorgesehenen Einsatz hinaus-geht und eine Verbesserung der Kontrollsituation der unter Nummer 2.1 der Richtlinien genannten Verpflichtungen darstellt.
- Zuwendungsfähig sind die jeweils nachweisbaren zusätzlichen Eigenleistungen oder Mehrausgaben für Personaldienstleister.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25 48128 Münster
Ansprechpartner:
Alina Wenke
Tel.: 0251 411 - 3860
Downloads
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des zusätzlichen Einsatzes von Kontrollpersonal zur Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie der 3 G-Regel im Öffentlichen Personennahverkehr (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Antrag Verkehrsunternehmen (pdf, 416 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Verwendungsnachweis (pdf, 102 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)