Förderung

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Förderprogramme von A – Z


ÖPNV-Pauschale

Bezeichnung Förderprogramm

ÖPNV-Pauschale nach § 11 (2) ÖPNVG NRW

Wer wird gefördert?

Aufgabenträger des ÖPNV (hierbei handelt es sich um die Kreise und kreisfreien Städte sowie um mittlere und große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind).

Was wird gefördert?

Es handelt sich hierbei um eine pauschalierte Förderung, bei der oben genannte Aufgabenträger 80 Prozent der Mittel für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmer weiterzuleiten haben; die übrigen Mittel können für eigene Zwecke des ÖPNV verwendet werden oder an private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.

Wie sind die Konditionen?

  • Die Höhe der Pauschale errechnet sich zu 90 Prozent aus den örtlich entfallenden Anteilen an den erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Linienverkehr, zu 9 Prozent aus den örtlich entfallenden Anteilen an der Einwohnerzahl und zu 1 Prozent aus dem örtlich entfallenden Anteil an der Fläche der Aufgabenträger.
  • Die so festzulegenden Anteile der Aufgabenträger werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
  • Die Pauschale wird bis zu zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen von der Bezirksregierung an die Aufgabenträger ausgezahlt.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge sind lediglich bei einer Änderung der Aufgabenträgerschaft zu stellen, ansonsten besteht keine Antragspflicht.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

  • Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen – ÖPNVG NRW – (im speziellen § 11 (2) ÖPNVG NRW)
  • Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW

Was noch wichtig ist?

Über die Weiterleitung und Verwendung der ÖPNV-Pauschale entscheidet der zuständige Aufgabenträger eigenständig, auf Grundlage der gültigen Gesetze und Richtlinien.

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf, die kreisfreie Stadt Münster, die Städte Bocholt und Rheine sowie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) in ihrer Funktion als Aufgabenträger des ÖPNV, im Sinne der ÖPNV-Pauschale nach § 11 (2) ÖPNVG

Rechtsvorschriften

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