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Förderprogramme von A – Z
Förderung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
Bezeichnung Förderprogramm
Baumaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
Wer wird gefördert?
Schienenbaulastträger (bundeseigene und nicht bundeseigene Bahnunternehmen)
Was wird gefördert?
Beseitigung oder technische Sicherung von Bahnübergängen
Wie sind die Konditionen?
- Gemäß § 13 EKrG Auszahlung des Drittels der kreuzungsbedingten Kosten (sogenanntes Staatsdrittel)
- Gemäß § 17 EKrG 80 Prozent vom Drittel der kreuzungsbedingten Kosten als Zuschuss nur an nicht bundeseigene Bahnunternehmen (NE-Bahnen)
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bewilligungsbehörde
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG- Richtlinien)
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Downloads
- EkrG-Richtlinien (pdf, 3.1 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 2, 11 EKrG (pdf, 32 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 12 EKrG (pdf, 34 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster-Vereinbarung über eine Eisenbahnkreuzungsmaßnahme nach §§ 3, 13 EKrG (pdf, 36 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)