Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Förderung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Bezeichnung Förderprogramm

Baumaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Wer wird gefördert?

Schienenbaulastträger (bundeseigene und nicht bundeseigene Bahnunternehmen)

Was wird gefördert?

Beseitigung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

Wie sind die Konditionen?

  • Gemäß § 13 EKrG Auszahlung des Drittels der kreuzungsbedingten Kosten (sogenanntes Staatsdrittel)
  • Gemäß § 17 EKrG 80 Prozent vom Drittel der kreuzungsbedingten Kosten als Zuschuss nur an nicht bundeseigene Bahnunternehmen (NE-Bahnen)

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bewilligungsbehörde

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)

Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG- Richtlinien)

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3

48143 Münster

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