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Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte
Gleichberechtigung von Frauen und Männern ergibt sich bereits aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Frauenförderung ist für die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen seit 1989 durch das Frauenförderungsgesetz und seit dem 20.11.1999 durch das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) gesetzlich geregelt.
Ziel des Landesgleichstellungsgesetzes ist es, das Grundrecht der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Nach Maßgabe des Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Für die Bezirksregierung Münster bedeutet dies, dass in den Bereichen, in denen weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, zum Beispiel bei Einstellungen Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Hierdurch soll der Anteil von Frauen in der Landesverwaltung weiter erhöht werden. Bisher sind bei der Bezirksregierung 45 % Frauen beschäftigt, wobei der Frauenanteil je nach Art der Beschäftigung und Position immer noch sehr unterschiedlich ist.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich ebenfalls zu einem großen Teil aus dem Landesgleichstellungsgesetz, wonach die Gleichstellungsbeauftragten die Dienststelle unterstützen und bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können mitwirken; dies gilt insbesondere für
- soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen; die Gleichstellungsbeauftragten sind zudem gleichberechtigte Mitglieder von Beurteilungsbesprechungen;
- die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans.
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören schließlich auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung.
