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Bezirksregierung Münster gibt wichtige Informationen zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk
Änderungen der Lager- und Aufbewahrungsmengen
Neben der geänderten Kennzeichnung auf den Knallkörpern und Raketen (Kategorien 1 und 2) sind die geänderten Obergrenzen für die Lager- und Aufbewahrungsmengen zu beachten. Früher wurden die Mengen in Brutto angegeben. Jetzt gelten die Netto-Explosivstoffmassen (NEM), also die Mengen an Schwarzpulver, die sich in den Feuerwerkskörpern befinden.
So dürfen jetzt im Verkaufsraum höchstens 70 Kilogramm NEM (früher 200 Kilogramm Brutto) und in einem einfachen Lagerraum 100 Kilogramm NEM (früher 300 Kilogramm brutto) aufbewahrt werden. Entspricht die Bauweise eines Lagers der Feuerwiderstandsklasse F 30/T 30, so dürfen dort höchstens 350 Kilogramm NEM (früher 1.000 Kilogramm brutto) gelagert werden.
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die neuen Nettohöchstmengen nicht überschritten werden, wenn die alten Brutto-Obergrenzen eingehalten werden.
Da in der Übergangsphase das Gewicht auf den Gegenständen teilweise noch in Brutto angegeben wird, werden die Hersteller und Lieferanten Umrechnungstabellen an die Einzelhändler herausgeben.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW hat einen Flyer (siehe beigefügte Datei) mit dem Titel "Sicheres Silvesterfeuerwerk! Informationen für Einzelhändler" herausgegeben, dem alle Details zu entnehmen sind: http://www.arbeitsschutz.nrw.de/.
Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 darf in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben verkauft werden. Feuerwerk der Kategorie 1 darf nicht an Kinder unter 12 Jahren abgegeben werden.
29.11.2010

