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Verkehrsvertrag nichtig
Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster zum Verkehrsvertrag zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und der DB Regio NRW
Die Vertragsparteien hatten im Jahre 2004 einen Verkehrsvertrag geschlossen, der rund 35 Millionen Zugkilometer in den Kooperationsräumen des VRR und Niederrhein umfasste und den sie mit Vertrag vom 24. November 2009 abgeändert haben.
Hintergrund dieses Änderungsvertrages war unter anderem, dass die Finanzierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (Regionalbahnen und S-Bahnen) nicht mehr sichergestellt war und der VRR der DB Regio Schlechtleistungen vorgeworfen hatte. Dies führte zu internen Auseinandersetzungen, die letztlich im Verhandlungswege (Eckpunktepapier) unter Einbeziehung des Landes NRW beigelegt werden sollten. Als Ergebnis wurde der Vertrag von 2004 umfassend geändert und die geänderte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
Die Antragsteller beantragten die vergaberechtliche Nachprüfung dieses Änderungsvertrages unter Hinweis auf Paragraph 101b GWB (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Danach dürfen die Vergabestellen keine Aufträge ohne Ausschreibung vergeben, es sei denn, dies wird ihnen aufgrund eines Gesetzes gestattet.
Die Antragsteller meinten, dass der Vertrag von 2004 in wesentlichen Teilen geändert worden sei, was einer Neuvergabe gleichkomme, und somit dem Kartellvergaberecht unterliege. Die Nachprüfung durch eine Kammer sei hier eröffnet, weil es sich nicht etwa um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen Dienstleistungsauftrag handele.
Die Vergabekammer hat ebenfalls am 18. März 2010 (VK 2/10) einen weiteren Antrag als unzulässig zurück gewiesen, weil die Antragstellerin als Projektgesellschaft erst am 15. Dezember 2009 gegründet wurde und somit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2009 noch nicht existierte, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein konnte.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OLG Düsseldorf, Vergabe-Senat, eingelegt werden.
Was macht die Vergabekammer?
Die Vergabekammer überprüft, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- und Dienstleistungen gegen das Vergaberecht verstoßen haben und dadurch Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt sind.
Mit der Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergaben ist für Bieter ein eigener Rechtsweg über eine Vergabekammer und einem Beschwerdegericht eingerichtet worden. Die Bieter haben dadurch die Möglichkeit erhalten, eigene subjektive Rechte einklagen zu können, wenn der Auftragswert bestimmte Schwellenwerte übersteigt.
Im Lande Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt fünf Vergabekammern, die bei den Bezirksregierungen eingerichtet wurden. Die Zuständigkeit der jeweiligen Vergabekammer bestimmt sich danach, in welchem Regierungsbezirk der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat. Zentral für das Land NRW ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein Beschwerdesenat eingerichtet worden, der über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Vergabekammern entscheidet.
Die Vergabekammer wird nur tätig, wenn ein Unternehmen, das sich für einen Auftrag interessiert, einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellt. Durch die Zustellung dieses Antrages an den öffentlichen Auftraggeber wird das Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer eingeleitet. Die Zustellung bewirkt, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Wird der Zuschlag dennoch erteilt, so ist der Vertrag nichtig.
Die Vergabekammer ist gerichtsähnlich konzipiert und entscheidet in der Besetzung von zwei hauptamtlichen und einem ehrenamtlichen Mitglied. Dabei handelt es sich um den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, einem hauptamtlichen Beisitzer, der über gründliche Kenntnisse im Vergabewesen verfügen muss und einem ehrenamtlichen Mitglied, das neben gründlichen Kenntnissen im Vergabewesen auch über mehrjährige Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen sollte.
18.03.2010

