Amtliche Bekanntmachung

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Bezirksregierung Münster und IHK Nord-Westfalen informieren über neuen Einzelhandelserlass und § 24a LEPro

Münster. Welche Geschäfte gehören in die Innenstadt, was darf auf der "grünen Wiese" oder am Stadtrand verkauft werden? Wie groß darf eine neue Einzelhandelsfläche sein? Um diese Fragen gibt es in den Kommunen oft heftige Auseinandersetzungen, seit die Landesregierung vor rund einem Jahr mit dem Paragrafen 24a im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) neue Regeln für die landesweite Steuerung der Einzelhandelsentwicklung aufgestellt hat. Der künftige Einzelhandelserlass, der die gesetzliche Regelung konkretisieren soll, war deshalb Thema einer gemeinsamen Informationsveranstaltung von Bezirksregierung Münster und Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen, auf der heute (26. August) Bürgermeister, Beigeordnete und Planungsexperten aus den Kreisen, Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Münster Fragen und erste Erfahrungen zu diskutierten. Über 140 Teilnehmer waren angemeldet, nahezu jede der 78 Kommunen des Bezirks war bei der Veranstaltung in der IHK in Münster vertreten.

Experten aus dem Bauministerium und dem Wirtschaftsministerium des Landes NRW erläuterten die landesweit geltenden Zielsetzungen zur Entwicklung des großflächigen Einzelhandels und stellten die Eckpunkte des erwarteten neuen Einzelhandelserlasses NRW vor. Der Erlass soll den Kommunen und den Bezirksregierungen Hilfestellungen für die kommunale Bauleitplanung und für die landesplanerische Prüfung geben. Drei Experten aus unterschiedlich strukturierten Kommunen des Regierungsbezirks gaben darüber hinaus ihre ersten Erfahrungen mit den neuen Regelungen weiter.

Im Juni 2005 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster mit dem so genannten CentrO-Urteil die bisherige Praxis im Rahmen der geplanten Erweiterung des CentrO in Oberhausen gekippt. Die neue Landesregierung hatte daraufhin die gesetzliche Grundlage überarbeitet und im Juli 2007 mit dem Paragraf 24a LEPro (Landesentwicklungsprogramm) den Bezirksregierungen und den Kommunen neue Richtlinien an die Hand gegeben.

Nach dem Willen von Landesregierung und Gesetzgeber sollen künftig Betriebe mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche bis auf wenige Ausnahmen nur noch in den sogenannten zentralen Versorgungsbereichen, also in den Innenstädten, Orts- und Stadtteilzentren sowie in ausgewiesenen Nahversorgungszentren, angesiedelt werden. Diese Bereiche müssen die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit unter Beachtung von Vorgaben aus Paragraf 24a LEPro festlegen.

Darüber hinaus sollen die Kommunen Sortimentslisten aufstellen, aus denen hervorgeht, welche Sortimente in ihrem Gebiet typischerweise zentren- und nahversorgungsrelevant sind und welche nicht. Wie der Name schon sagt, finden sich zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente wie Lebensmittel, Bekleidung, Schuhe, Uhren oder Spielwaren typischerweise in den Innenstädten und anderen Stadt- und Ortszentren. Großflächige Einzelhandelsvorhaben mit anderen, nicht-zen¬tren¬re¬le¬van¬ten Sortimenten wie Baumarktartikel oder Möbel dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderen Standorten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angesiedelt werden.

Um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen, erarbeiten nun viele Kommunen im Regierungsbezirk mit Unterstützung von Bezirksregierung, IHK, Handwerkskammer, Einzelhandelsverband, Werbegemeinschaften, Verwaltung, Politik und externen Gutachtern neue kommunale Einzelhandelskonzepte.

Weitere Informationen mit zahlreichen Links:

www.ihk-nordwestfalen.de/handel

Stichwort/Thema: Großflächiger Einzelhandel

Rede zur gemeinsamen Informationsveranstaltung von Bezirksregierung Münster und IHK Nord-Westfalen

26.08.2008

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