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Abschluss des Vergleichs ist Sache der EGW - keine Prüfung durch die Bezirksregierung

Münster. Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster hat heute (7. August) den Landrat des Kreises Borken in einem Schreiben über das Ergebnis ihrer Prüfung im Zusammenhang mit den Zinsgeschäften der kreiseigenen Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland (EGW) informiert. Gegenstand der Prüfung war dabei der Kreistagsbeschluss vom 26. Juni 2008.

Nach Bekanntwerden der Verluste durch Zinsgeschäfte der EGW hatte der Kreis Borken die Bezirksregierung Münster als Kommunalaufsicht gebeten, den Beschluss sowie den Abschluss eines möglichen Vergleichs zwischen der EGW und einer Bank kommunalaufsichtlich zu prüfen.

Die Bezirksregierung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Befangenheit der Kreistagsmitglieder, die zugleich Mitglieder in Organen der EGW sind, sowie des Landrates als Vorsitzenden des Aufsichtsrates der EGW, für die Sitzung des Kreistages vom 26. Juni 2008 sowie hinsichtlich der darin gefassten Beschlüsse nicht vorgelegen habe. Diskussionsbedarf sieht die Kommunalaufsicht allerdings bezüglich weiterer Punkte im Zusammenhang mit der formalen Rechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses. Vor einer endgültigen Einschätzung hat sie die Kreisverwaltung deshalb um ergänzende Stellungnahme gebeten.

Regierungspräsident Dr. Peter Paziorek weist darauf hin, dass der Vergleich in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der Prüfung war. Die Aufgabe der Kommunalaufsicht unterliege an dieser Stelle aufgrund des Selbstverwaltungsrechts des Kreises rechtlichen Grenzen. Eine Prüfung des Vergleichs sei danach rechtlich nicht zulässig, da es für den Abschluss eines Vergleichs keine kommunalaufsichtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht gebe. Bei der Bewertung des Vergleichsabschlusses handele es sich um sogenannte Zweckmäßigkeitserwägungen, die die Kommunalaufsicht nicht anstellen dürfe; sie habe vielmehr die Rolle einer reinen Rechtsaufsicht. Die Beantwortung der Frage, ob es für die EGW rechtlich oder wirtschaftlich sinnvoll sei, den beabsichtigten Vergleich abzuschließen, sei daher auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller Belange in eigener Verantwortung von der EGW zu entscheiden.

07.08.2008

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