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Brennelemente-Zwischenlager Ahaus hat Antrag auf Nutzungsänderung ergänzt
Die Betreiber wollen in Ahaus schwächer strahlende "sonstige radioaktive Stoffe" zwischenlagern. Für solche Genehmigungsverfahren nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist die Bezirksregierung zuständig. Sie nimmt die Besorgnis der Bürger sehr ernst und wird weiter über den Stand des beantragten Verfahrens informieren. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen wird, kann erst im Rahmen der Vorprüfung entschieden werden. Bis diese Vorprüfung möglich wird, müssen die Antragsteller ihre Antragsunterlagen allerdings noch umfassend ergänzen.
Die Bezirksregierung Münster kann das Genehmigungsverfahren für das Zwischenlager Ahaus dagegen nicht grundsätzlich "komplett neu aufrollen" wie Bürgerinitiativen in einer Resolution gefordert haben. Denn die schon lange bestehende Genehmigung für Ahaus wurde nach § 6 Atomgesetz (AtG) vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilt. Das ist die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde und nur diese könnte über eine Neu-Genehmigung entscheiden.
22.02.2007

