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Bundeserziehungsgeldgesetz geändert: Erziehungsgeld und Elternzeit auch bei Betreuung fremder Kinder

Münster. Das Bundeserziehungsgeldgesetz wurde durch das in Kraft tretende Tagesbetreuungsausbaugesetz geändert. Dieses Gesetz sieht bis 2010 vor, die Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege für unter Dreijährige zu erweitern.

Wer neben dem eigenen Kind gleichzeitig bis zu fünf weitere Kinder in Kindertagespflege betreut, kann seit Jahresbeginn Anspruch auf Erziehungsgeld und Elternzeit haben, auch wenn diese Betreuung länger als 30 Wochenstunden dauert.

Erziehungsgeld wird einkommensabhängig als Budget für maximal 12 Lebensmonate oder als Regelbetrag für 24 Lebensmonate gezahlt. Elternzeit kann mit der Geburt des Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen und ist auf maximal drei Jahre begrenzt.

11.02.2005

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