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Praxisgebühr für Kriegsopfer? Wer zahlt was?

Münster. Die Kriegsopfer in Nordrhein-Westfalen müssen die so genannte Praxisgebühr sowie höhere Zuzahlungen nicht entrichten, wenn sie Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhalten. Die Befreiung bezieht sich bei diesem Personenkreis insbesondere auf die Behandlung der besonderen Gesundheitsstörungen, die im Krieg erlitten wurden. Gesetzlich krankenversicherte Versorgungsberechtigte unterliegen hingegen dem Kassenrecht und damit auch dessen Einschränkungen. Die Versorgung von Kriegsleiden ist in jedem Fall zuzahlungsfrei.

Hinterbliebene von Kriegsbeschädigten, die eine Rente nach dem BVG erhalten, sind von Zuzahlungen befreit. Dies gilt nicht, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Vorstehende Regelungen gelten auch bei Versorgungsberechtigten, die Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht des Bundes in Anspruch nehmen. Dazu zählen beispielsweise anerkannte Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten oder Menschen, die während ihres Wehrdienstes oder Zivildienstes verletzt wurden.

29.01.2004

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