Amtliche Bekanntmachung

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Mutterschutz - Kündigungsverfahren

Während der gesamten Zeit der Schwangerschaft und der Elternzeit besteht für die Mitarbeiterinnen grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise in außergewöhnlichen Fällen mit Genehmigung der Bezirksregierung möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber bei der Bezirksregierung Münster einen formlosen und begründeten Antrag stellen.

Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

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