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Amtliche Bekanntmachung

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Mutterschutz

Mutterschutz

Warum und wie?

Durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird versucht, die Gefahren aus dem Arbeitsleben für Mutter und Kind soweit wie möglich abzuwenden.

Daher gibt es für die Weiterbeschäftigung werdender Mütter als besonders schutzbedürftige Personen spezielle Bestimmungen und Regelungen:

Damit die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtbehörde überhaupt erfährt, in welchen Betrieben bzw. in welcher Verwaltung eine werdende Mutter beschäftigt wird, muss der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dieses der Bezirksregierung mitteilen. Aus dieser Schwangerschaftsanzeige muss erkennbar sein, mit welchen Tätigkeiten die werdende Mutter beschäftigt wird und wann der voraussichtliche Entbindungstermin ist.

Neben der sofortigen Bekanntgabe an die Bezirksregierung ist der Arbeitgeber verpflichtet, rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der werdenden Mutter durchzuführen (Gefährdungsbeurteilung).
In dieser Gefährdungsbeurteilung ist jede Tätigkeit der werdenden Mutter zu berücksichtigen. So dürfen werdende Mütter z. B. keine Nachtarbeit (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr), Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich) und ebenso keine Mehrarbeit (über 8 ½ Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche) ableisten. Weitere verbotene Tätigkeiten sind u. a. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie schwere körperliche Arbeiten.

Stellt sich bei dieser Gefährdungsbeurteilung heraus, dass die werdende Mutter mit Arbeiten beschäftigt wird, die für sie verboten sind, so muss geprüft werden, ob es ausreichende Schutzmaßnahmen für diese Tätigkeiten gibt, oder ob die Schwangere auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, muss die werdende Mutter von der Arbeit freigestellt werden.

Auch der behandelnde Arzt kann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn aus gesundheitlichen Gründen (bezogen auf die Schwangerschaft) eine weitere Beschäftigung nicht möglich bzw. gefährlich für Mutter und / oder Kind ist.

Generell ist eine Beschäftigung während der letzten 6 Wochen vor und der ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht zulässig (Schutzfrist). Hieran kann sich eine maximal 3-jährige Elternzeit anschließen.

Der Mutterschutz ist also sehr wichtig für die Erhaltung der Gesundheit von Mutter und Kind.

Weitere Regelungen finden Sie auch unter www.arbeitsschutz.nrw.de (Weitere Informationen). Hier können Informationen (Faltblätter) für verschiedene Betriebsarten / Branchen abgerufen werden, z. B. für Kindergärtnerinnen "Mutterschutz bei beruflichen Umgang mit Kindern".

Während der gesamten Zeit der Schwangerschaft und der Elternzeit besteht für die Mitarbeiterinnen grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise in außergewöhnlichen Fällen mit Genehmigung der Bezirksregierung möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber bei der Bezirksregierung Münster einen formlosen und begründeten Antrag stellen.

Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Informationsblätter und Hilfsmittel

Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz von werdenden oder stillenden Müttern

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Informationsleiste

Ansprechpartner/in:

Holzmeier, Dr., Adelgunde

Dezernentin
Telefon: 0251/411-5314
Telefax: 0251/411-85314

 

Bar, Johann

Telefon: 0251/411-5202
Telefax: 0251/411-85202

 

Brüning, Gundula

Telefon: 0251/411-5211
Telefax: 0251/411-85211

 

Dittrich, Ursula

Telefon: 0251/411-1640
Telefax: 0251/411-81640

 

Kemmerling, Wolfgang

Telefon: 0251/411-5232
Telefax: 0251/411-85232

 

Reichenberg, Manfred

Telefon: 0251/411-5246
Telefax: 0251/411-85246

 

Weitere Informationen: