Sie sind hier:
![]() |
|
Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz. In Deutschland sind ca. 5 Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Die auffälligsten Lärmwirkungen sind Gehörschäden,
- die allmählich eintretende irreparable Lärmschwerhörigkeit durch langjährige Lärmexposition,
- der akute Gehörschaden durch Einwirkung sehr hoher Schallimpulse.
Lärmschwerhörigkeit steht nach den angezeigten Hautkrankheiten und bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule an dritter Stelle der Berufskrankheitenstatistik. Bei den anerkannten Berufskrankheiten ist sie führend mit den Infektionskrankheiten.
Die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Deutschland hat die EG-Richtlinie 2003/10/EG (Lärm) und die EG-RL 2002/44/EG (Vibrationen) umgesetzt durch die "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)" mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 08.03.2007 S. 261. Sie trat am 09.03.2007 mit Übergangsfristen für den Musik- und Unterhaltungssektor (15.02.2008) in Kraft.
- Der Auftrag zur Ermittlung und Beurteilung der Risiken (Gefährdungsbeurteilung) ist dem Arbeitgeber im §3 vorgegeben. Nicht nur die direkte Gehörgefährdung sondern auch die lärmbedingte Unfallgefahr ist zu ermitteln und zu bewerten, es sollen auch die Wechselwirkungen zwischen lärm- und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen mit in die Risikobewertung einbezogen werden, soweit dies technisch möglich ist.
- Durch die Festlegung der unteren Auslöseschwelle auf 80 dB(A) wird der Grenzwert zur Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Vergleich zur zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschrift um 5 dB abgesenkt. Ab diesem Pegel ist zum Beispiel Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
Ab der oberen Auslöseschwelle von 85 dB(A) muss der Gehörschutz verwendet werden. Darüber hinaus ist bei Überschreiten der oberen Auslöseschwelle ein Lärmminderungsprogramm zu erarbeiten und durchzuführen. - Keinesfalls darf der Geräuschpegel am Ohr des Beschäftigten unter Berücksichtigung des Gehörschutzes die max. zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) überschreiten.
- Die Berücksichtigung der Impulshaltigkeit bei der Ermittlung des Beurteilungspegels entfällt.
Europäisches Recht
-Richtl. 2003/10/EG (Lärm) Richtl. 2002/44/EG (Vibrationen)
Bundesrecht
-Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-,
-Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung-LärmVibrationsArbSchV-,
Informationen
"Handlungshilfe "Lärm" für Arbeitgeber/Arbeitnehmer" (Flyer der Bez.-Reg. Münster)
Abschlussbericht "Akustikmessung und -bewertungen in Schulen Regierungsbezirk Münster" (PDF , 3MB)


