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Geräte- und Produktsicherheit
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen regeln zum Schutze der Verbraucher und Arbeitnehmer die sichere Beschaffenheit von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln.
Verbaucherprodukte
sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für private Verbaucher bestimmt sind oder von diesen üblicherweise benutzt werden können.
Technische Arbeitsmittel
sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden.
Das Gesetz verpflichtet Hersteller, Einführer und die Händler nur sicherheitstechnisch einwandfreie Erzeugnisse auszustellen und in den Verkehr zu bringen.
Mit dem Anbringen der
CE-Kennzeichnung auf dem verwendungsfertigen Produkt bestätigt der Hersteller oder Einführer, dass das Erzeugnis den einschlägigen Europäischen Gemeinschaftsrichtlinien und somit das Produkt den allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Für Produkte, für die europäische Vorschriften gelten, ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung obligatorisch.
Neben der CE-Kennzeichnung kann (bis auf einige wenige Ausnahmen) auch das GS-Zeichen stehen. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Gütesiegel und darf nur an ein Produkt angebracht werden, wenn zuvor ein Baumuster von einer unabhängigen und staatlich zugelassen Prüfstelle geprüft worden ist. Zudem ist die laufende Fertigung ebenfalls durch die Prüfstelle zu überwachen.
Um das Inverkehrbringen bestimmter Produkte zu regeln sind auf der Grundlage des Gerätesicherheitsgesetzes mehrere Verordnungen (GSGV) z. B. folgende erlassen worden:
| 1. GSGV | Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel (Niederspannungsverordnung) |
| 2. GSGV | Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung) |
| 9. GSGV | Maschinenverordnung |
Weitere Informationen der Arbeitsschutzverwaltung sind im Internet unter:
Sichere Produkte und Anlagen
zu finden.
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