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Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung - Informieren - Beraten - Wirkung kontrollieren


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Viele Betriebe wissen nicht, wie sie die Aufgabe "Gefährdungsbeurteilung" erfüllen können. In einem Programmbericht (2005) wird die Problematik der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutert.

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagement (AGU) für die Fachhochschule Münster, Abteilung Steinfurt

Die Grundpflichten eines Arbeitebers, gemäß § 3 Arbeitgebergesetz für eine geeignete Organistion in seinem Unternehmen zu sorgen, gilt auch für Einrichtungen wie die Fachhochschule Münster. Die Idee, eine Organistion in Form eines Management in der Fachhochschule, insbesondere in den Bereichen, in denen mit einem hohen Gefährdungspotential zu rechnen ist, aufzubauen, wurde wesentlich durch technische Aufsichtspersonen der Landesunfallkasse und Mitarbeiter der Arbeitsschutzdezernate Coesfeld mit einem Amtsprogramm für den Zeitraum September 2003 bis Februar 2005 unterstützt.

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
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Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nach § 5 eine Beurteilung der Gefährdungen für Beschäftigte bei der Arbeit zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. In den Präsentationen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Gefahrstoffverordnung - Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Aufnahme der Tätigkeit durch fachkundige Personen - werden die Maßnahmen erläutert und dargestellt.

Weitere Informationen zur Fachaufgabe Arbeitsschutzgesetz finden Sie hier.

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