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Arbeitsschutzgesetz
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagement (AGU) für die Fachhochschule Münster, Abteilung Steinfurt
Die Grundpflichten eines Arbeitebers, gemäß § 3 Arbeitgebergesetz für eine geeignete Organistion in seinem Unternehmen zu sorgen, gilt auch für Einrichtungen wie die Fachhochschule Münster. Die Idee, eine Organistion in Form eines Management in der Fachhochschule, insbesondere in den Bereichen, in denen mit einem hohen Gefährdungspotential zu rechnen ist, aufzubauen, wurde wesentlich durch technische Aufsichtspersonen der Landesunfallkasse und Mitarbeiter der Arbeitsschutzdezernate Coesfeld mit einem Amtsprogramm für den Zeitraum September 2003 bis Februar 2005 unterstützt.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nach § 5 eine Beurteilung der Gefährdungen für Beschäftigte bei der Arbeit zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. In den Präsentationen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 7 Gefahrstoffverordnung - Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Aufnahme der Tätigkeit durch fachkundige Personen - werden die Maßnahmen erläutert und dargestellt.

