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Lärm

In unserer Umgebung entstehen, vorwiegend durch Bewegungen, ständig Schwingungen, die Luftdruckschwankungen zur Folge haben. Diese werden vom Ohr als Geräusche wahrgenommen. Geräusche werden als Lärm empfunden, wenn sie stören.

Musik wird störend oft empfunden, derweil Sie mit Geräusch verbunden (Wilhelm Busch).

Störende Geräusche bzw. Schallwellen werden überwiegend durch Straßen-, Zug- und Flugverkehr, Bauarbeiten, Industrie- oder Gewerbebetriebe, aber auch durch Freizeit- und Sportanlagen hervorgerufen. Schallwellen werden durch ihren Schalldruckpegel und ihre Frequenz (Schwingungen je Sekunde) charakterisiert. Wahrnehmen kann das menschliche Ohr Geräusche bzw. Schwingungen im Bereich von etwa 16 bis 20 000 Hz. Der Schalldruckpegel wird in Abhängigkeit von der Frequenz in einer bewerteten Skala in dB(A) angegeben.

Weil Lärm als störender Schall subjektiv definiert ist, gibt es je nach Schall- bzw. Lärmquelle und Einwirkungsort (Immissionsort) maßgebliche und bindende Festlegungen zum Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen und zur Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Ob eine Lärmquelle an einem Immissionsort schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, wird nach Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, beurteilt. Diese Festsetzungen enthalten in der Regel auch Berechnungsvorschriften und Angaben über zulässige Immissionswerte (Richtwerte) bzw. Immissionsgrenzwerte. Immissionsorte können z. B. Kurgebiete, Schulen, Wohngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiet oder gemischte Ansiedlungen sein.

Für die Umgebung von Verkehrsflughäfen (Fluglinieverkehr) und Militärflugplätzen mit Strahlflugzeugbetrieb wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 1971 erlassen. Danach wurden für entsprechende Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt.

Für Verkehrslärm von Straßen und Schienenwegen gilt die Verkährslärmschutzverordnung, die Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImschV). Straßenverkehrslärm wird nach der Anlage 1 der 16. BImSchV und den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), Schienenlärm nach der Anlage 2 der 16. BImSchV und der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwagen (Schall 03) berechnet. Der Schutz vor unzumutbarem Verkehrslärm ist danach beim Bau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und von Schienenwegen zu berücksichtigen. In der 16. BImSchV sind je nach dem Schutzanspruch von Immissionsorten zulässige Immissionsgrenzwerte für den Tag zwischen 57 dB(A) und 69 dB(A) und für die Nacht zwischen 47 dB(A) und 59 dB(A) festgelegt.

Lärm von Baustellen wird nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm ( Geräuschimmissionen, Emissionsmessverfahren, usw.) gemessen und bewertet. In der Verwaltungsvorschrift sind Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit vom Immissionsort für die Nacht zwischen 35 dB(A) und 50 dB(A) und für den Tag zwischen 45 dB(A) und 60 dB(A) festgelegt. Für „Industriegebiete“ beträgt der Immissionsrichtwert für die Tag- und die Nachtzeit 70 dB(A).

Lärm von Sportanlagen wird nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung, der achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) ermittelt und bewertet. Anzuwenden ist die Verordnung auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedürfen ( weitere Informationen). Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist z. B. für bestimmte Motorsportanlagen erforderlich.

Freizeitlärm wird, sofern es sich um Lärm von Freizeitanlagen handelt, nach der allgemeinen Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG beurteilt. Für Musikveranstaltungen gilt in Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz. Mit Datum vom 15.1.2004 hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen die „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ in einem Erlass geregelt ( weitere Informationen).

Geräusche von Gewerbe- und Industrieanlagen werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gemessen und beurteilt. Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz am 26.08.1998 erlassen. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Die TA Lärm gilt, von einigen (z. T. oben bereits genannten) Geräuschquellen abgesehen, für Anlagen, auf die der zweite Teil des BImSchG (§§ 4 – 31a) anzuwenden ist. Es handelt sich hierbei um „genehmigungsbedürftige Anlagen“ und um „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“. In der TA Lärm sind u. a. der Einwirkungsbereich einer Anlage sowie der „maßgebliche Immissionsort“ definiert. Die Verwaltungsvorschrift sieht folgende Immissionsrichtwerte für Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor:

Immissionsort

Tagwert dB(A)

Nachtwert dB(A)

Industriegebiete

70

70

Gewerbegebiete

65

50

Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete

60

45

Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete

55

40

Reine Wohngebiete

50

35

Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten

45

35

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich für die Tagzeit auf 6.00 – 22.00 Uhr und für die Nachtzeit auf 22.00 – 6.00 Uhr.
Die Schutzbedürftigkeit von Gebieten oder Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen im jeweiligen Bebauungsplan oder nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung. Bei Gemengelagen ist eine Beurteilung des Einzelfalles durchzuführen.
Weiter sind in der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden mit tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) bestimmt.
Für bestimmte Tageszeiten ist an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten eine erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück und der Ein- und Ausfahrt der zu beurteilenden Anlage sind dieser zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen.

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