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3. Gesetzliche Grundlagen
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des BImSchG und der dazu gehörenden Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Bedeutsam für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen ist die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, die im § 13 des BImSchG ausgeführt wird. Damit können zahlreiche weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zulassungen anderer Rechtsgebiete in einem Verfahren in die Genehmigung mit eingeschlossen werden, so dass weitere Anträge bei anderen Behörden nicht erforderlich sind. Ausnahmen hiervon sind Planfeststellungsverfahren, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (Erlaubnis bzw. Bewilligung einer Wasserbenutzung).
Für Anlagen, die in der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind, d.h. in der Regel für besonders große oder umweltbelastende Anlagen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchzuführen.
Die Prüfung eines Antrags im Benehmen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange (z.B. Bauordnungsamt; Amt für Arbeitsschutz) berücksichtigt im Allgemeinen die folgenden Rechtsgebiete/ Vorschriften :
- Immissionsschutzrecht, einschließlich Störfallrecht,
- Arbeitsschutzrecht, einschließlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung, z.B. für Dampfkessel, die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten etc.
- Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht,
- Natur- und Landschaftsschutzrecht,
- Boden- und Gewässerschutzrecht, insbesondere bei Verwendung und Lagerung wassergefährdender Stoffe,
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
- das Sprengstoffgesetz bei explosionsgefährlichen Stoffen.
Für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sind insbesondere folgende Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von Bedeutung:
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
- Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV),
- Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),
- Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV),
- Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV),
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV),
- Verwaltungsvorschrift: Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft),
- Verwaltungsvorschrift: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

