Amtliche Bekanntmachung

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3. Gesetzliche Grundlagen

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des BImSchG und der dazu gehörenden Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Bedeutsam für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen ist die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, die im § 13 des BImSchG ausgeführt wird. Damit können zahlreiche weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zulassungen anderer Rechtsgebiete in einem Verfahren in die Genehmigung mit eingeschlossen werden, so dass weitere Anträge bei anderen Behörden nicht erforderlich sind. Ausnahmen hiervon sind Planfeststellungsverfahren, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (Erlaubnis bzw. Bewilligung einer Wasserbenutzung).

Für Anlagen, die in der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind, d.h. in der Regel für besonders große oder umweltbelastende Anlagen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchzuführen.

Die Prüfung eines Antrags im Benehmen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange (z.B. Bauordnungsamt; Amt für Arbeitsschutz) berücksichtigt im Allgemeinen die folgenden Rechtsgebiete/ Vorschriften :

Für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sind insbesondere folgende Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von Bedeutung:

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