Amtliche Bekanntmachung

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2. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung

Die einzelnen Anlagen, für die eine Genehmigungspflicht besteht, sind abschließend in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt. Immissionsschutzrechtliche Vorgaben dienen dem Schutz und der Vorsorge vor Umweltgefahren, die durch die Abgabe von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen medialen Störungen der natürlichen Umwelt verursacht werden. Durch die Anlage dürfen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden.

Mit dem Genehmigungsverfahren soll sichergestellt werden, dass

Außerdem wird in einem Genehmigungsverfahren geprüft, ob auch andere öffentlich-rechtliche Belange wie z.B. das Wasserrecht, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, das Naturschutzrecht, das Bauordnungsrecht und die Schutzgüter aller weiteren betroffenen Rechtsgebiete gewahrt sind und alle Vorkehrungen zum Schutze der in einer Anlage beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sind.

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