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1. Sinn und Zweck des Verfahrens
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt daher für Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen zu können, ein besonderes Genehmigungsverfahren vor, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.
Bloße gesetzliche Verbote und Gebote reichen bei komplizierten technischen Anlagen in der Regeln nicht aus, um im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Ausrüstung und Betrieb dieser Anlagen können im allgemeinen nicht generell abschließend in Rechtsnormen festgelegt werden. Ferner ergeben sich viele Anforderungen auch erst aus dem Standort einer Anlage. Bei komplizierten technischen Anlagen ist daher zur Gewährleistung des Immissions- und Gefahrenschutzes eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall notwendig. Dieses bedeutet, dass die Errichtung und Betriebsaufnahme bestimmter Anlagen einer Genehmigung bedarf. Für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich. Ausnahmsweise kann gestattet werden, bereits während eines noch laufenden Genehmigungsverfahrens, also bereits vor Erteilung der Genehmigung mit den Maßnahmen zu beginnen.

