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Emissionshandel

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz / Anträge auf Emissionsgenehmigung

Am 28.07.2011 (BGBl. I S. 1475) ist das neue Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in Kraft getreten. Das Gesetz bildet die Grundlage für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsrechten ab dem Jahr 2013. Mit dem TEHG wurde eine Genehmigungspflicht für die Freisetzung von Treibhausgasen bei bestimmten Tätigkeiten eingeführt.

Das TEHG und weitere umfangreiche Informationen zu den Tätigkeiten, den Treibhausgasen, den betroffenen Anlagen und zum Emissionshandel und sind bei der Deutschen Emissionshandelsstelle www.dehst.de nachzulesen.

Für Anlagenbetreiber, die vor dem 01. Januar 2013 eine immissionsschutzrechliche Genehmigung besitzen, gilt diese Genehmigung auch als Emissionsgenehmigung nach dem TEHG.

Ansonsten ist eine Emissionsgenehmigung bei der Behörde zu beantragen, die auch für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständig ist. Dies können in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung oder die Unteren Immissionsschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sein. Anlagenbetreiber, die bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, können darüber hinaus eine gesonderte Emissionsgenehmigung beantragen.

Anträge auf Emissionsgenehmigungen müssen nach § 4 Abs. 2 TEHG 2011 folgende Angaben beigefügt werden:

1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,

3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 TEHG 2011 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 TEHG 2011,

4. die Quellen von Emissionen und

5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für folgende Gewerbe- und Industrieanlagen (*) insbesondere von komplexen Anlagen zur

- Herstellung chemischer Produkte (Chemieanlagen)

- petrochemischen Produktion (Raffinerien)

- Abfallverbrennung

- Energieerzeugung (Kraftwerke)

- Textilverarbeitung unter Einsatz chemischer Stoffe

- Zement-, Kalk- und Ziegelherstellung

- Metallproduktion, Gießereien

- Kohle- und Teerverarbeitung

- Papierherstellung

- Lagerung gefährlicher Stoffe, Sprengstoffläger

- Biogasanlagen, soweit diese der Störfall-Verordnung unterfallen

Für diese Anlagen ist der Antrag auf Emissionsgenehmigung an folgende Adresse zu richten:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 53
48128 Münster

(*) weitere genehmigungsbedürftige Anlagen sind die Zuständigkeiten den Kreisen und kreisfreien Städten zugeordnet; Abfallbehandlungsanlagen werden teilweise vom Dezernat 52 – Abfallwirtschaft betreut.

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Ansprechpartner/in:

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