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Planung der Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaftsplanung
Grundlage der heutigen Abfallwirtschaft ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994. Wesentlicher Zweck des Gesetzes ist zum einen die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum anderen die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Der Geltungsbereich der Vorschriften dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Vermeidung, die Verwertung und auf die Beseitigung von Abfällen.
Wesentliche Intention des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist weiterhin, dass die Instrumente zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen durch die Verlagerung der Produkt- und Produktionsverantwortung auf die Erzeuger und Besitzer von Abfällen bereits im Vorfeld der Abfallentstehung ansetzen.
Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und entsprechend dem Stand der Technik so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sofern die Abfälle nicht nur geringfügige organische Anteile enthalten, sind sie thermisch oder mechanisch-biologisch vorzubehandeln. Hierfür sind entsprechende Behandlungsanlagen mit insgesamt ausreichenden Kapazitäten zwingend erforderlich. Darüber hinaus sind Deponien zur Ablagerung der Reststoffe aus den Vorbehandlungsanlagen - insbesondere aus den mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen - sowie für Abfälle, welche die Ablagerungswerte ohne Vorbehandlung einhalten, auch weiterhin unverzichtbar.
Die Abfallwirtschaftsplanung hat konkret das Ziel, eine mindestens 10-jährige Entsorgungssicherheit für die von den entsorgungspflichtigen Kreisen und kreisfreien Städten zu entsorgenden Siedlungsabfälle zu gewährleisten. Dies sind die Abfälle aus Haushalten insgesamt, also einschließlich der getrennt erfassten Wertstoffe und Problemabfälle, sowie die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen.
Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten sind von der Überlassungspflicht ausgenommen und in Eigenverantwortung der Abfallerzeuger nach den Anforderungen des Abfallrechts zu entsorgen.
Wesentliche Instrumente der Abfallwirtschaftsplanung sind zum einen die Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) der entsorgungspflichtigen Kreise, kreisfreien Städte und Dritten, auf die eine Entsorgungspflicht übertragen wurde, und zum anderen die Abfallwirtschaftspläne (AWP) der Länder. In NRW liegt die Zuständigkeit für die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne bei den Bezirksregierungen.
Die Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungspflichtigen sollen eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung geben. Abfallwirtschaftskonzepte haben insbesondere zu enthalten
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der angedienten Abfälle,
- Darstellungen der Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der angedienten Abfälle,
- die Festlegung der von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen Abfälle,
- den Nachweis einer 10-jährigen Entsorgungssicherheit und
- Angaben über Kooperationen mit anderen Entsorgungspflichtigen.
Bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten sind die Festlegungen eines bestehenden Abfallwirtschaftsplanes zu beachten. Abfallwirtschaftskonzepte sind fortzuschreiben und alle 5 Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen der Bezirksregierung vorzulegen.
Die Abfallwirtschaftspläne der Bezirksregierungen haben die Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung sowie die erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen darzustellen. Des weiteren sind die zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen und erforderlichenfalls geeignete Flächen für Anlagen zur Abfallentsorgung darin auszuweisen.
In einem Abfallwirtschaftsplan kann u.a. festgelegt werden, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Kreise, kreisfreien Städte und Dritten, denen eine Entsorgungspflicht übertragen wurde, zu bedienen haben. Diese Festlegungen können darüber hinaus für verbindlich erklärt werden.
Bei der Darstellung des Bedarfs ist ein Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Soweit es zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten. Im Ergebnis ergibt sich damit eine enge Verzahnung der Abfallwirtschaftsplanung der entsorgungspflichtigen Kreise und kreisfreien Städte mit der der Bezirksregierungen.
Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben; sie sind analog zu den Abfallwirtschaftskonzepten alle 5 Jahre fortzuschreiben. Für verbindlich erklärte Inhalte der Abfallwirtschaftspläne stellen unmittelbar geltendes Recht dar.
Die im Benehmen mit dem Regionalrat für den Regierungsbezirk Münster aufgestellte 1. Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilplan Siedlungsabfälle (AWP Januar 2005) wurde am 15.04.2005 bekannt gegeben.
Der Abfallwirtschaftsplan Januar 2005 ersetzt den AWP vom Juni 1998. Auf eine Verbindlichkeitserklärung wurde im aktuellen AWP verzichtet. Der aktuelle AWP kann unter Formulare und Vordrucke als PDF-Datei und darüber hinaus auch kapitelweise abgerufen werden.

