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Abfallentsorgungsanlagen
Ziel der Kreislaufwirtschafts- und Abfallpolitik ist die Schonung der natürlichen Ressourcen und die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen. Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten. Beseitigt werden dürfen nur solche Abfälle, die aus technischen, ökologischen oder ökonomischen Gründen für eine Verwertung nicht in Frage kommen. Die Abfallbeseitigung hat nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen. Hierbei spielt die Ablagerung auf Deponien überwiegend nach Vorbehandlung der Abfälle nach wie vor eine wichtige Rolle.
Aufgrund der Entwicklung der Deponietechnik und des Deponierechts hat sich der technische Standard von Deponien kontinuierlich verbessert. Die seit den 70-er Jahren gesammelten Erfahrungen zeigen, dass das Ablagern vermischter Abfälle in Deponien die schlechteste aller Lösungen darstellt. Durch biologische, chemische und physikalische Abbauprozesse in einer derartigen Reaktordeponie kommt es zu Emissionen von Deponiegas und Sickerwasser. Durch die Vorbehandlung der Abfälle können diese minimiert werden. Dabei werden die biologisch abbaubaren organischen Abfallbestandteile entfernt oder mineralisiert und lösliche Schadstoffbestandteile wie Schwermetalle eliminiert oder fixiert, so dass sie nicht in die Umwelt gelangen können.
In Deutschland wurden bereits Anfang der 90 er Jahre technische Anleitungen erlassen (1991 die TA Abfall, 1993 die TA Siedlungsabfall) in denen u. a. die Beschaffenheit der für die Ablagerung zugelassenen Abfälle vorgeben und die technischen und organisatorischen Anforderungen an Bau und Betrieb von Deponien festgelegt wurden. Die EU-Deponierichtlinie von 1999 folgt im Wesentlichen den in Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern entwickelten Grundsätzen und Anforderungen für die Ablagerung von Abfällen. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch folgende Verordnungen in nationales Recht umgesetzt:
- Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV -) vom 20. Februar 2001
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV -) vom 24. Juli 2002
Die Abfallablagerungsverordnung regelt allgemeinverbindlich die Anforderungen an die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Die Vorschriften gehen den entsprechenden Regelungen der TA Siedlungsabfall vor und ersetzen sie zum Teil. Durch die Abfallablagerungsverordnung wurde u.a. festgelegt, dass seit dem 01.06.2005 Siedlungsabfälle zum Schutz von Boden, Luft und Wasser nur noch nach Vorbehandlung abgelagert werden dürfen. Im Regierungsbezirk Müns-ter werden ca. 2/3 der Siedlungsabfälle thermisch und ca. 1/3 mechanisch-biologisch vorbehandelt.
Während sich die Vorgaben der TA Siedlungsabfall für die Abfallablagerung an der Beschaffenheit der Rückstände aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen orientieren, berücksichtigt die Abfallablagerungsverordnung auch mechanisch-biologisch behandelte Abfälle. So werden u. a. geltende Anforderungen ergänzt um Zuordnungskriterien für mechanisch - biologisch - behandelte Abfälle.
Während die Regelungen der Abfallablagerungsverordnung auf Siedlungsabfälle beschränkt sind, bezieht sich die Deponieverordnung auf sämtliche Deponien. Sie enthält detaillierte technische, betriebliche und organisatorische Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Betrieb, Stilllegung sowie Nachsorge von Deponien und Langzeitlagern. Diese Anforderungen sind für jeden Anlagenbetreiber unmittelbar rechtsverbindlich. Altdeponien, die den vorgeschriebenen Standards nicht vollständig entsprechen, können längstens bis zum 15. Juli 2009 betrieben werden.
Deponiebetreiber sind nach dieser Verordnung verpflichtet, finanzielle Mittel (i. d. R. Sicherheitsleistung) nachzuweisen, so dass Weiterbetrieb, Stilllegung oder Nachsorge der Anlage sichergestellt sind. Damit wird das Verursacherprinzip gestärkt und verhindert, dass privat erwirtschaftete Gewinne aus einer Deponie abgeschöpft, die hohen Kosten für Stilllegung und Nachsorge dagegen auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
In Zusammenarbeit mit anderen Behörden stellt die Bezirksregierung die Umsetzung der o. g. Regelungen sicher. Viele Altdeponien sind mittlerweile weitgehend verfüllt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der gesetzlichen Fristen zur Beendigung der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle stehen derzeit die Stilllegung von Deponien und die damit verbundenen Maßnahmen im Vordergrund unserer Arbeit.
Wir verfolgen das Ziel, kurzfristig und auf Dauer Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt von Abfällen auf Deponien auszuschließen.

