Amtliche Bekanntmachung

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Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

Stekbrief

Bezeichnung Förderprogramm Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Wer wird gefördert?
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Träger von Naturparken, die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach § 60 i. V. m. § 59 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,
  • sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • natürliche Personen,
  • Biologische Stationen
Was wird gefördert?
  • Investive Maßnahmen,
  • einmalige Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz,
  • einmalige Pflegemaßnahmen, die nur einmal während der laufenden Förderperiode förderfähig sind (z. B. Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern, Neuanlage von Streuobstwiesen sowie Instandsetzungsschnitt von Streuobstbäumen und Kopfbäumen, Wiedervernässung und Renaturierung, Entbuschungen und Anpflanzungen, Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen),
  • Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten für NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert,
  • Grundstückserwerbe vor allem zur Biotopanlage.
Wie sind die Konditionen?

Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel zwischen 50 und 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abhängigkeit von der Gebietskulisse.

Wo ist der Antrag zu stellen?

In einfacher Ausfertigung bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 51, ggf. in Abstimmung mit den Unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge können ganzjährig gestellt werden.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz (Art 57 Richtlinien - ELER); Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.09.2005, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung jeweils in den geltenden Fassungen.

Was noch wichtig ist?
  • Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn,
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4-5 und 6 LG NRW und sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben, sind nicht zuwendungsfähig
  • Unternehmernummer (bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer zu beantragen), Bagatellgrenze: öffentliche Antragsteller: 12.500,00 € der Zuwendung, private Antragsteller: 1.000,00 € der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten,
  • Antrag muss Lageplan, genaue Beschreibung und Begründung der Maßnahme und Kostenberechnung enthalten.
Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster, Dezernat 51

Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Münster:

Sabine Theising, Tel. 0251-411/1660 (Verwaltung)

Cornelia Klönne, Tel. 0251-411/1702 (Fachtechnik)

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