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Dezernat 51: Aufgaben der höheren Landschaftsbehörde
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Um die Vielzahl unserer heimischen, z.T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter auch für zukünftige Generationen zu sichern, sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sind neben personellem Einsatz vor allem finanzielle Mittel notwendig. Hierfür gewährt die Bezirksregierung Münster auf der Grundlage der Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa) auf Antrag Zuwendungen.
Mit den Naturschutzfördermitteln werden unter anderem folgende Maßnahmen unterstützt:
- die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen durch die unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städt
- die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen außerhalb rechtskräftiger Landschaftspläne durch Kommunen
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten
- Maßnahmen zur Förderung des Biotopverbundes
- Maßnahmen der Naturparke zur Verbesserung des Naturhaushaltes und zur Schaffung und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen
- Tätigkeiten der Biologischen Stationen und Naturschutzmaßnahmen durch ehrenamtlich tätige Naturschutzvereine
- Sicherung schutzwürdiger Flächen und Biotope durch Ankauf von Flächen
Die Zuwendung für die beantragten Maßnahmen erfolgt als Anteilsfinanzierung in der Regel in einer Höhe von 50 - 80%.
Einen Antrag auf Projektförderung können nicht nur Kreise, kreisfreie Städte und Gemeinden stellen, sondern auch Privatpersonen, Naturparke, Biologische Stationen sowie Vereine und Verbände, die sich für die Belange des Natur- und Artenschutzes einsetzen.
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