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Landschaftspläne als Aufgabe der höheren Landschaftsbehörde
Landschaftsplanung
Die Notwendigkeit zur Aufstellung von Landschaftsplänen ergibt sich aus dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die höhere Landschaftsbehörde ist für die Genehmigung der Landschaftspläne zuständig, die für den baulichen Außenbereich von den Kreisen und kreisfreien Städten in kommunaler Planungshoheit aufgestellt werden. Diese enthalten insbesondere behördenverbindliche Entwicklungsziele sowie gegenüber jedem Bürger verbindliche Ausweisungen von Schutzgebieten und Festsetzungen für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.
Im Regierungsbezirk Münster sollen insgesamt 86 Landschaftspläne aufgestellt werden. Davon sind inzwischen 32 Landschaftspläne rechtskräftig. Insgesamt sind damit 2.273 km² (41,4 %) der Fläche des Regierungsbezirks mit Landschaftsplänen überdeckt. Eine Übersicht über die rechtskräftigen Landschaftspläne in den einzelnen Kreisen erhalten sie hier.
Weitere Informationen zur Aufstellung von Landschaftsplänen bzw. zu rechtskräftigen Landschaftsplänen erhalten sie bei den unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirks Münster:
- Kreis Borken
- Kreis Coesfeld
- Kreis Recklinghausen
- Kreis Steinfurt
- Kreis Warendorf
- Stadt Bottrop
- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Münster
Weitere Informationen:

