Amtliche Bekanntmachung

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Schulpflicht

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Überwachung der Schulpflicht. Dazu gehört unter anderem gem § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG)/§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Hier ergibt sich die Zuständigkeit für alle Schulen auch der Schule für Kranke mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen (ohne Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen), für die die Schulämter des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig sind. Ordnungswidrig handelt, wer als Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein Westfalen oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in NRW der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder als Eltern oder Ausbilder seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG).

Die Schulpflicht unterscheidet zwischen Vollzeitschulpflicht (§37 SchulG) in der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die regelmäßig insgesamt 10 Jahre beträgt und der Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG), die

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II abgeleistet werden.

Neben dem großen Bereich der Ordnungswidrigkeiten erfolgt im hiesigen Dezernat im Zusammenhang mit der Schulpflicht die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Schulpflicht bei Schulpflichtigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und das Widerspruchsverfahren für von den Schulen abgelehnte Anträge auf Beurlaubung oder Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen.

Hinweise für die Schulleitungen:

Die Überwachung der Schulpflicht ist geregelt im RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.02.2007 (ABl.NRW.S.155); BASS 12-51 Nr. 5. Beachten Sie bitte meine Rundverfügung vom 04.03.2002, veröffentlich im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk Münster vom 15.05.2002.

Schulpflichtverletzungen verjähren nach 6 Monaten, daher bitte ich Sie möglichst 3 Monate nach den ersten Schulversäumnissen Ihren Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit vorzulegen. Gem § 126 Abs 2 SchulG ist die Verfolgung eines Schulentlassenen nicht mehr zulässig. Legen Sie daher bitte die Anträge für Schüler, die zum Ende des Schuljahres entlassen werden, bis zum 01.03. eines Jahres vor.

Der Antrag beinhaltet: Namen und Vornamen des Schülers, die Adresse, bei Minderjährigen auch den Namen und bei Abweichungen auch die Adresse der Sorgeberechtigten. Die Schulpflichtverletzungen werden aufgeführt, d. h Tag für Tag und - wenn kein voller Schultag gefehlt wurde- mit der Anzahl der Fehlstunden. Verspätungen werden nicht als Schulpflichtverletzung berücksichtigt. Die Bemühungen der Schule werden aufgeführt und können als schriftliche Anlage (zum Beispiel Protokolle, Schreiben an die Eltern) beigefügt werden.

Ein besonderes Thema ist das Fehlen vor und nach den Ferien. Es gilt in dieser Zeit ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen können nur aus wichtigen Gründen gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien, eine kosten-. oder verkehrsgünstigere An- oder Abreise abzielt. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Abreise) an die Schulleitung zu richten.

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